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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2880 des Rates vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 2023/2880 vom 29.12.2023, ber. L 2024/90161)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit einer bestimmten gewerblichen Ware zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Ware oder Ersatzware in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt wird, ist es notwendig, ein neues Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2558 zum Nullsatz mit angemessener Menge zu eröffnen.

(3) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, sollten die Kontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2828 und 09.2855 erhöht werden.

(4) Da sich die Produktionskapazität der Union für bestimmte gewerbliche Waren erhöht hat, sollten die Kontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2561, 09.2575, 09.2583, 09.2682, 09.2742 und 09.2857 gesenkt werden.

(5) Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2562 sollte der Kontingentszeitraum verlängert und die Kontingentsmenge jährlich angepasst werden, da dieses Kontingent nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurde und seine Beibehaltung nach wie vor im Interesse der Union liegt.

(6) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2681 aufrechtzuerhalten, sollte dieses Kontingent mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geschlossen werden.

(7) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.

(8) Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2024 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2023.

1) Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 33).


.

Anhang

" Anhang

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingents-
zeitraum
Kontingents-
menge
Kontingents-
zollsatz (%)
09.2849 ex 0710 80 69 10 Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten 1 2 1.1.-31.12. 700 Tonnen 0 %
09.2664 ex 2008 60 39 30 Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen 1 1.1.-31.12. 1.000 Tonnen 10 %
09.2925 ex 2309 90 31
ex 2309 90 31
ex 2309 90 96
ex 2309 90 96
41
49
41
49
Futtermittelzusatzstoff, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus:
  • 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT L-Lysin-Sulfat und
  • nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren

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