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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2904 vom 29.12.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 2 enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das in der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Unionsregister und gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden.
(2) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde geändert, um ab 2024 Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-EHS aufzunehmen. Schifffahrtsunternehmen werden somit verpflichtet, Emissionszertifikate abzugeben, die einem bestimmten Anteil ihrer Treibhausgasemissionen entsprechen, der bis 2026 schrittweise erhöht wird. Es ist daher angezeigt, spezifische Vorschriften für die Eröffnung und Schließung von Seeschiffsbetreiberkonten durch Schifffahrtsunternehmen festzulegen. Für Emissionen aus dem Seeverkehr wurden mehrere Ausnahmen von der Abgabepflicht eingeführt. Sie sollten bei der Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus für Schifffahrtsunternehmen berücksichtigt werden.
(3) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde außerdem geändert, um ab 2027 ein getrenntes, aber paralleles Emissionshandelssystem für Brennstoffe aufzunehmen, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in anderen nicht unter Anhang I der Richtlinie fallenden Industriesektoren verwendet werden. Daher sollten in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen, die eine in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeit ausüben, besondere Vorschriften für die Führung von Konten und die Abgabe von Zertifikaten festgelegt werden. Da das neue Emissionshandelssystem vom bestehenden System für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr getrennt bleibt, sollte diese Unterscheidung bei Zertifikaten, die für die betreffenden Sektoren im Unionsregister vergeben werden, berücksichtigt werden.
(4) Den in der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen neuen Stichtagen für die Abgabe von Zertifikaten durch die Betreiber sollte Rechnung getragen werden. Der Stichtag für ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber sollte daher auf den 30. September verschoben werden. Die Stichtage für Seeverkehrsbetreiber und beaufsichtigte Unternehmen sollten der 30. September bzw. der 31. Mai sein.
(5) Außerdem ist es erforderlich, Verweise auf Rechtsvorschriften, die in der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr enthalten sind, zu streichen und bestimmte Vereinfachungen, die sich in der bisherigen Praxis als notwendig erwiesen haben, vorzunehmen. Die Vorschriften über die Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten sollten aktualisiert werden, damit solche Transaktionen auch von gesperrten Konten aus vorgenommen werden können. Die Informationen über Mutter- und Tochterunternehmen sollten auf der Ebene des Kontoinhabers und nicht auf der Ebene des Unternehmens vorliegen.
(6) Für Regierungen von Drittländern, die mit der Union eine nicht bindende Vereinbarung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen haben, sollte ein neuer Kontotyp eingerichtet werden. Dieser neue Kontotyp sollte es den betreffenden Drittlandsregierungen ermöglichen, auf dem Unionsmarkt erworbene Zertifikate zu löschen.
(7) In die Richtlinie 2003/87/EG wurde eine Bestimmung aufgenommen, die der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Möglichkeit einräumt, ein beaufsichtigtes Unternehmen, das einer nationalen CO2-Steuer unterliegt, von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten zu befreien. Für Mitgliedstaaten, die beschließen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sollte ein neuer Kontotyp eingerichtet werden. Dabei sollte es einem Mitgliedstaat gestattet sein, Zertifikate für Brennstoffe, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor und in anderen Sektoren verwendet werden, zu löschen, sofern seine Auktionsmengen geringer sind als die Menge der zu löschenden Zertifikate.
(Stand: 02.02.2024)
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