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Durchführungsverordnung (EU) 2024/252 der Kommission vom 16. Januar 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/252 vom 17.01.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum DSM 23375) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission 2 für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2023 3 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen, einschließlich der vorgeschlagenen Verwendung eines neuen Trägerstoffes in der Formulierung der Zubereitung, für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, aufgrund seines proteinartigen Charakters jedoch als Inhalationsallergen zu betrachten ist. Die Behörde konnte keine Schlussfolgerung dazu ziehen, inwieweit der Zusatzstoff potenziell als Hautallergen wirkt. Die Behörde wies außerdem darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Rahmen der Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung hinsichtlich der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 als Futtermittelzusatzstoff im Zusammenhang mit der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(6) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.
(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 entsprechend geändert werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für Lactiplantibacillus plantarum DSM 23375 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung der im Anhang
(Stand: 25.01.2024)
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