Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2024/358 der Kommission vom 29. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Vorschriften für die Kreditbewertung bei Schwarmfinanzierungsprojekten, die Preisfestsetzung bei Schwarmfinanzierungsangeboten sowie Risikomanagementregelungen und -verfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/358 vom 22.01.2024)
Ergänzende Informationen |
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister Anlegern ausreichende Informationen über die Qualität der Schwarmfinanzierungsprojekte und Projektträger zur Verfügung stellen, insbesondere indem sie ein Anlagebasisinformationsblatt (Key Investment Information Sheet - KIIS) bereitstellen, das die für eine fundierte Anlageentscheidung erforderlichen Informationen enthält. Allerdings sollten die Anleger auch angemessen darüber informiert werden, wie Schwarmfinanzierungsdienstleister die Kreditbewertungspunkte für Schwarmfinanzierungsprojekte und Projektträger berechnen, damit sie die Risiken verschiedener Schwarmfinanzierungskredite besser verstehen und vergleichen können.
(2) Die Techniken zur Bewertung von Kreditrisiken und zur Berechnung der Kreditrisikopunkte, die zusätzlich zu herkömmlicheren statistischen Methoden zum Einsatz kommen, wurden in den letzten Jahren im Rahmen von innovativen Ansätzen, bei denen künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen genutzt werden, weiterentwickelt. So können beispielsweise bei kleinen und mittleren Unternehmen ohne lange Kredithistorie innovative Methoden auf Basis von Transaktionsdaten von größerem Nutzen sein als Methoden, die auf traditionelle Bilanzdaten setzen. Wegen der Komplexität dieser Techniken könnte ihre Nutzung die Informationsasymmetrie zwischen Anlegern und Schwarmfinanzierungsdienstleistern verstärken. Deshalb sollte die Beschreibung der Methode, nach der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Kreditbewertungspunkte berechnen, nicht nur Angaben dazu enthalten, welches Punktbewertungsmodell hinter einer solchen Berechnung steht, sondern auch ausreichende Informationen über die finanziellen und nichtfinanziellen Faktoren, die in diese Bewertungsmodelle einfließen, und über die Ergebnisse, die von den Punktbewertungsmodellen ausgegeben werden.
(3) Den Anlegern ist unter Umständen nicht vollumfänglich bewusst, welcher Mechanismus und welche unterschiedlichen Faktoren die Preisbildung bei Schwarmfinanzierungsangeboten bestimmen. Daher sollte die Transparenz erhöht werden, um den Vergleich zwischen verschiedenen Krediten zu erleichtern. Insbesondere wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister den Preis eines Schwarmfinanzierungsangebots vorgeben, sollten sie genau beschreiben, nach welcher Methode die Preise berechnet wurden. Diese Beschreibung sollte den relevanten Elementen sowohl zum Zeitpunkt der Kreditausreichung als auch danach Rechnung tragen, insbesondere mit Blick auf die Gebühren, die ein Schwarmfinanzierungsdienstleister von Anlegern und Projektträgern für erbrachte Dienstleistungen verlangen könnte.
(4) Der Preis von Krediten, die über die Plattform eines Crowdfunding-Dienstleisters zustande kommen, sollte fair und angemessen sein. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass der Preis das Risikoprofil und den Nettogegenwartswert des Kredits widerspiegelt und dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister die allgemeinen Marktbedingungen berücksichtigt hat.
(5) Als Mindestschutz für Anleger, die nicht über ausreichende Informationen über die Kreditwürdigkeit von Projektträgern und die Nachhaltigkeit von Schwarmfinanzierungsprojekten verfügen, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister eine verlässliche Kreditrisikobewertung durchführen. Um sicherzustellen, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister das Kreditrisiko von Schwarmfinanzierungsprojekten und Projektträgern solide und robust bewerten, sollten sie eine ausreichende Menge an Informationen über die Faktoren berücksichtigen, die die finanzielle Situation und die Geschäftsstrategie von Projektträgern und Schwarmfinanzierungsprojekten beeinflussen. Da bei einer umfassenden Kreditrisikobewertung auch zu berücksichtigen ist, ob dieses Risiko durch die Verfügbarkeit von Besicherungsvereinbarungen ausgeglichen wird, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister Informationen über Sicherheiten und Garantien, die der Minderung des Kreditrisikos dienen, ebenfalls berücksichtigen.
(Stand: 05.02.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion