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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/368 vom 23.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit endgültige Materialien bzw. Werkstoffe, die in Produkten verwendet werden sollen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, geprüft und zugelassen werden können, sollten für alle Kategorien endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe, nämlich organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails und keramische Werkstoffe oder andere anorganische Materialien, Hygieneanforderungen festgelegt werden. Die zu verwendenden Methoden sollten unter anderem auf Anhang V der Richtlinie (EU) 2020/2184 beruhen und bei den Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte berücksichtigt werden.

(2) Für die Prüfung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe müssen relevante Stoffe und sonstige relevante Parameter identifiziert werden. Diese Stoffe und Parameter sollten im Migrationswasser analysiert werden. Für dieses Prüfverfahren und diese Analyse müssen Anforderungen festgelegt werden.

(3) In diesem Beschluss sollten die Prüfanforderungen festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten. Bei organischen Materialien, zementgebundenen Werkstoffen, Emails und keramischen Werkstoffen sollten die Prüfanforderungen einem risikobasierten Ansatz unterliegen und die Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, in Kategorien eingestuft werden. Durch den risikobasierten Ansatz wird eine angemessene Prüfung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe in Bezug auf das Risiko für die menschliche Gesundheit gewährleistet.

(4) Die Prüfung aller endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe sollte gemäß den festgelegten Prüfanforderungen erfolgen, um sicherzustellen, dass das Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein ist. Um festlegen zu können, ob endgültige Materialien bzw. Werkstoffe zugelassen und genehmigt werden sollten, müssen für die Ergebnisse der Prüfung Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen festgelegt werden.

(5) Um eine verhältnismäßige Prüfung zu gewährleisten, sollte es möglich sein, für Materialien bzw. Werkstoffe, die in kleineren Bauteilen und Nebenbestandteilen zusammengesetzter Produkte verwendet werden, eine reduzierte Prüfung vorzunehmen.

(6) Den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihr nationales System an die neuen Anforderungen für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe anzupassen. Dieser Beschluss sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe, wie sie in Produkten verwendet werden, gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in den Anhängen I bis IV festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. "Ausgangsstoff" einen Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;

2. "Bestandteil"

  1. einen Stoff, der absichtlich zur Herstellung eines zementgebundenen Werkstoffs verwendet wurde;
  2. ein Legierungselement in einer Zusammensetzung metallener Werkstoffe;
  3. ein Element oder eine Kombination von Elementen, das bzw. die in einer Zusammensetzung von Emails, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Materialien vorhanden ist;
  4. einen Stoff in einem Stoffgemisch;

3. "Produkt" einen Gegenstand, der mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommt, aus endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen besteht und in Verkehr gebracht werden soll;

4. "zusammengesetztes Produkt" ein Produkt, das aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Bauteilen besteht und als Ganzes funktioniert und zerlegt werden kann, ohne die Bauteile zu zerstören;

5.

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