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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/374 der Kommission vom 24. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung der Lebensmittelkategorien alkoholischer Getränke und der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/374 vom 25.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 10. August 2022 hat Polen einen Antrag auf Aktualisierung der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe gestellt, mit der insbesondere die neue Begriffsbestimmung für bestimmte alkoholische Getränke gemäß dem polnischen Gesetz vom 2. Dezember 2021 über gegorene Getränke 3 (im Folgenden "polnisches Gesetz über gegorene Getränke") berücksichtigt werden soll.

(4) Derzeit werden in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unter den Nummern 14.2.3 bis 14.2.5 und 14.2.8 die Verwendungsbedingungen für bestimmte gegorene Getränke festgelegt, um die Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, wie im polnischen Gesetz vom 12. Mai 2011 über die Herstellung und Abfüllung von Weinbauerzeugnissen, den Vertrieb dieser Erzeugnisse und die Organisation des Weinmarkts 4 bezeichnet, zu gestatten oder einzuschränken. Das polnische Gesetz über gegorene Getränke hat das Gesetz vom 12. Mai 2011 ersetzt. Daher sollten einige dieser Einträge aktualisiert werden, und der Eintrag für E 353 unter Nummer 14.2.8 sollte gestrichen werden.

(5) Alkoholische Getränke, für die das polnische Gesetz über gegorene Getränke gilt, fallen nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, da sie nicht zu einer der in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen gehören.

(6) Um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, muss die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um ein Gutachten ersuchen, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die Zulassung der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, die unter das polnische Gesetz über gegorene Getränke fallen, nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Stoffen führt, stellt sie eine Aktualisierung dieser Liste dar, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, weshalb es nicht notwendig ist, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.

(7) In der Lebensmittelkategorie "Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" des Europäischen Parlaments und des Rates 6 in Anhang II Teile D und E Nummer 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte die Verwendung der Lebensmittelfarbstoffe der Gruppen II und III, aufgeführt unter den Nummern 2 und 3 von Anhang II Teil C derselben Verordnung, sowie von Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Amaranth (E 123) und Cochenillerot a (Ponceau 4R) (E 124) nicht für "Wodka" zugelassen werden, um Kohärenz mit Anhang I Kategorie 15 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zu gewährleisten, wo es heißt, dass Wodka nicht gefärbt werden darf.

(8) In den Teilen D und E der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe sind in der Lebensmittelkategorie unter Nummer 14.2.8 alkoholische Getränke aufgeführt, die nicht in den Kategorien der Nummern 14.2.1

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(Stand: 29.01.2024)

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