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Durchführungsverordnung (EU) 2024/393 der Kommission vom 26. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II, IV, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Huftieren und von Zuchtmaterial dieser Tiere aus Neuseeland, Südafrika und dem Vereinigten Königreich in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung der Anhänge V und XXII hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und von Zuchtmaterial von Geflügel, die aus der Union stammen und nach der Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich in die Union zurückkehren, in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/393 vom 29.01.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Neuseeland hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen im Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hervorgeht, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 4 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden "BTV") für sein gesamtes Hoheitsgebiet erfüllt sind.
(5) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist. Der Eintrag für Neuseeland in der in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthaltenen Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Huftieren (ausgenommen Equiden und Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind) in die Union zulässig ist, sollte somit dahin gehend geändert werden, dass das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes als BTV-frei gilt, indem in Teil 1 in Spalte 7 der Tabelle die Tiergesundheitsgarantie "BTV" in die Zeilen für Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae, Cervidae und sonstige Huftiere eingefügt wird.
(Stand: 31.01.2024)
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