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Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/397 vom 29.01.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325bk Absatz 3 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um unter den Instituten in der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und Regulierungsarbitrage so gering wie möglich zu halten, sollten die Methoden für die Entwicklung extremer Szenarien künftiger Schocks für nicht modellierbare Risikofaktoren auf den im Januar 2019 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vereinbarten internationalen Standards (baseler Rahmenwerk) beruhen und die Wesentlichkeit der Eigenkapitalanforderungen für nicht modellierbare Risikofaktoren berücksichtigen. Deshalb sollten spezifische und detaillierte Methoden für die Entwicklung extremer Szenarien künftiger Schocks für nicht modellierbare Risikofaktoren festgelegt werden.
(2) Die Datenqualität und die Zahl der Beobachtungen, die für die Bestimmung künftiger Schocks für nicht modellierbare Risikofaktoren zur Verfügung stehen, können von einem modellierbaren Risikofaktor zum anderen sehr unterschiedlich sein. Es sollte deshalb sichergestellt werden, dass extreme Szenarien künftiger Schocks ein breites Spektrum von Fällen abdecken. Aus diesem Grund ist es erforderlich, den Instituten alternative Methoden an die Hand zu geben, die sie je nach Qualität und Zahl der Beobachtungen, die für den einzelnen nicht modellierbaren Risikofaktor verfügbar sind, verwenden können. Die Institute sollten in ihren Berechnungen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass Schätzungen oder Werte, die für die Bestimmung extremer Szenarien künftiger Schocks verwendet werden, bei einer geringeren Menge an verfügbaren Daten weniger sicher sind; sie sollten deshalb konservativer sein.
(3) Eine Methode zur Bestimmung des extremen Szenarios künftiger Schocks für nicht modellierbare Risikofaktoren, die sich durch ihre Genauigkeit auszeichnet, besteht in der direkten Berechnung des Expected Shortfalls für die Verluste, die sich ergäben, wenn der Schock mit den in der relevanten Stressphase beobachteten historischen Niveaus auf den nicht modellierbaren Risikofaktor angewandt würde. Eine solche Methode würde jedoch nur dann zuverlässige Ergebnisse liefern, wenn das Institut über eine signifikante Datenmenge für die Stressphase verfügte; außerdem würde sie eine Vielzahl von Verlustberechnungen für die einzelnen Risikofaktoren erfordern und zu einem hohen Rechenaufwand führen. Es sollte deshalb eine alternative Methode vorgesehen werden, die eine erheblich geringere Anzahl an Verlustberechnungen erfordert und einem schrittweisen Ansatz folgt. Nach der alternativen Methode sollten die Institute zuerst den Expected Shortfall für die für den betreffenden nicht modellierbaren Risikofaktor beobachtete Rendite und danach den Verlust, der der mittels des Expected Shortfalls ermittelten Veränderung des Risikofaktors entspricht, berechnen. Ein solches schrittweises Vorgehen sollte auch dem besonderen Fall gerecht werden, dass für einen nicht modellierbaren Risikofaktor nicht genügend Beobachtungen in der Stressphase vorliegen, um zu einer genauen und vorsichtigen Schätzung gelangen zu können. Da zu erwarten ist, dass dies nur eine eingeschränkte Zahl an Fällen betreffen wird, sollte in diesen Fällen auf Methoden zurückgegriffen werden, die die Institute für andere nicht modellierbare Risikofaktoren, für die sie mehr Beobachtungen haben, implementiert haben oder, soweit möglich, auf den alternativen standardisierten Ansatz.
(4) Nach dem baseler Rahmenwerk sind die marktrisikobezogenen Eigenmittelanforderungen für nicht modellierbare Risikofaktoren in Bezug auf eine Stressphase zu kalibrieren, die für alle nicht modellierbaren Risikofaktoren, die derselben Risikofaktorgruppe angehören, dieselbe ist. Zur Bestimmung extremer Szenarien künftiger Schocks auf Grundlage der in dem festgelegten Zeitraum beobachteten Daten sollten die Institute für die betreffende Stressphase Daten für nicht modellierbare Risikofaktoren sammeln.
(Stand: 05.02.2024)
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