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Durchführungsverordnung (EU) 2024/404 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung einschlägiger ICAO-Bestimmungen, den Abschluss des Verfahrens bei Ausfall der Funkkommunikation und die Streichung der Ergänzung zum Anhang jener Verordnung
(ABl. L 2024/404 vom 11.04.2024, ber. L 2024/90541)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 2 sind gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung festgelegt, die für den allgemeinen Flugverkehr gelten (die sogenannten "Luftverkehrsregeln").
(2) Einige der jüngsten Entwicklungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) müssen sich in den Unionsvorschriften widerspiegeln. Insbesondere sollten die einschlägigen Teile der ICAO-Änderung 45 zu Anhang 2, der Änderungen 77 bis 79 zu Anhang 3, der Änderung 92 zu Anhang 10 Band II, der Änderung 52 zu Anhang 11 des Abkommens von Chicago, der Änderungen 7a und 7B, 8 und 9 des Dokuments 4444 (PANS-ATM) und der Änderungen des Dokuments 7030 (Regional Supplementary Procedures, European (EUR) Region) in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 berücksichtigt werden. Daher sollten einige Begriffsbestimmungen in Bezug auf Wetterbedingungen sowie einige Bestimmungen in Bezug auf Flugverkehrskontrolldienste, z.B. Freigaben im Zusammenhang mit Sonderflügen nach Sichtflugregeln (Special Visual Flight Rules, VFR), Maßnahmen, die im Falle einer Abweichung vom aktuellen Flugplan zu ergreifen sind, verkürzte Positionsmeldungen, Wettermeldungen sowie bestimmte Sprechfunk- und Sprechgruppenanforderungen wie die Angabe der Wirbelschleppenkategorie, die Verwendung von Datalink-Systemen in der Wetterkommunikation und die Freigabe für Standard-Instrumentenabflug- und -anflugstrecken geändert werden. Darüber hinaus sollte ein umfassendes Verfahren für den Ausfall der Funkkommunikation eingeführt werden.
(3) Wann immer sich Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 auf die Einhaltung der ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen auswirken, sind die Mitgliedstaaten gehalten, der ICAO im Einklang mit dem einschlägigen Beschluss des Rates, in dem die Kriterien und das Verfahren zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Annahme oder Änderung internationaler Richtlinien und Empfehlungen sowie der Notifizierung von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien und Empfehlungen festgelegt sind, Änderungen gegenüber bereits notifizierten Abweichungen oder neue Abweichungen, die sich aus den Änderungen dieser Verordnung ergeben, förmlich zu notifizieren. Nachdem nunmehr die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") im Zuge der mit Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu eingeführten Bestimmungen verpflichtet ist, Informationen über die Übereinstimmung dieser Verordnung und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte mit den internationalen Richtlinien und Empfehlungen bereitzustellen, ist die Ergänzung zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht mehr erforderlich.
(4) Daher sollten Artikel 5 und die Ergänzung zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 gestrichen und Artikel 6 entsprechend geändert werden.
(5) Zur Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 3 in Bezug auf die Signale, die bei Ausfall der Funkkommunikation zwischen der Flugverkehrsdienststelle und Fahrzeugen oder Personen auf dem Rollfeld von Flugplätzen unter allen Sichtbedingungen zu verwenden sind, sollte Anlage 1
(Stand: 06.09.2024)
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