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Delegierte Verordnung (EU) 2024/405 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Verwendung von Signalen bei Ausfall der Funkkommunikation
(ABl. L 2024/405 vom 11.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren für Flugplätze, auch in Bezug auf ihr Management, ihren Betrieb, ihre Zertifizierung und ihre Beaufsichtigung festgelegt.
(2) Einige der jüngsten Entwicklungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) müssen sich in den Unionsvorschriften widerspiegeln. Hierunter fallen die in Anhang 2 des Abkommens von Chicago in den "Luftverkehrsregeln" festgelegten Signale, die bei Funkausfall zwischen der Flugverkehrsdienststelle und Fahrzeugen oder Personen auf dem Rollfeld von Flugplätzen unter allen Sichtbedingungen zu verwenden sind. Daher ist es erforderlich, den Punkt ADR.OPS.B.031 (Kommunikation) in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 entsprechend zu ändern.
(3) Um eine reibungslose Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten, sollte der Branche und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen eingeräumt werden. Deshalb sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung 12 Monate nach deren Inkrafttreten liegen.
(4) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit unterstützte die Kommission nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 und übermittelte der Kommission am 18. August 2023 die entsprechende Stellungnahme Nr. 02/2023 3
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).
3) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
Anhang |
In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 werden in Punkt ADR.OPS.B.031 folgende Buchstaben c und d angefügt:
"c) Werden Signale gemäß Buchstabe b Nummer 4 verwendet, so haben sie folgende Bedeutung:
Lichtsignal der Flugplatzkontrolle | Bedeutung |
Grünes Blinksignal | Erlaubnis, den Landebereich zu überqueren oder sich auf die Rollbahn zu begeben |
Rotes Dauersignal | Stopp |
Rotes Blinksignal | Entfernen Sie sich vom Landebereich oder der Rollbahn und achten Sie auf Luftfahrzeuge |
Weißes Blinksignal |
(Stand: 16.04.2024)
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