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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/589 der Kommission vom 20. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 hinsichtlich des Verzeichnisses der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Bezug auf Aleurocanthus spiniferus (Quaintance)

(ABl. L 2024/589 vom 21.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 der Kommission 2 wurden Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") in bestimmten abgegrenzten Gebieten der Union sowie das Verzeichnis der Gebiete in der Union, in denen diese Maßnahmen gelten, festgelegt.

(2) Seit dem Erlass der genannten Verordnung haben Griechenland, Frankreich, Kroatien und Italien gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Erhebungen in bestimmten abgegrenzten Gebieten ihrer Hoheitsgebiete durchgeführt, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings eingerichtet wurden. Diese Erhebungen haben jedoch ergeben, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings in diesen abgegrenzten Gebieten nicht mehr möglich ist.

(3) Daher sollte es Griechenland, Frankreich, Kroatien und Italien gestattet werden, Maßnahmen zur Eindämmung dieses Schädlings in den genannten abgegrenzten Gebieten ihrer Hoheitsgebiete anzuwenden.

(4) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 der Kommission vom 11. Oktober 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete (ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1927/oj).


.

Anhang

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 erhält folgende Fassung:

" Anhang I

1. Griechenland

Nummer des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des AG Region Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen
1. Befallszone Regionalbezirk Thesprotia Igoumenitsas, Souliou, Filiaton
Pufferzone Regionalbezirk Ioannina Zitsas, Dodonis, Pogoniou
2. Befallszone Regionalbezirk Preveza Zirou, Pargas, Prevezas
Pufferzone Regionalbezirk Ioannina Dodonis,
3. Befallszone Regionalbezirk Arta Artaion, Nikolaou Skoufa
Pufferzone Regionalbezirk Arta Georgiou Karaiskaki, Kentrikon Tzoumerkon
4. Befallszone Regionalbezirk Aitoloakarnania Navpaktias, Thermou, Xiromerou, Aktiou - Vonitsas, Amfilohias, Mesologgiou, Agriniou
Pufferzone Regionalbezirk Fokida Doridos
Regionalbezirk Evritania Karpenisiou, Agrafon
5. Befallszone Ionische Inseln Corfu 1
1) Keine Pufferzone, da die gesamte Insel Befallszone ist.

2. Frankreich

Nummer des abgegrenzten Gebiets (AG) Zone des AG Region

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