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Durchführungsverordnung (EU) 2024/780 der Kommission vom 5. März 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 34663, als Futtermittelzusatzstoff für alle Mast- und Legegeflügelarten, Jungtiere aller Legegeflügelarten, Absetzferkel, Mastschweine und Karpfen, zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für alle Zuchtgeflügelarten, Jungtruthühner für die Zucht, Jungtiere aller Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Ziervögel, Saugferkel und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1043, (EU) 2017/1906 und (EU) 2018/327
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/780 vom 06.03.2024)
Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 2015/1043, (EU) 2017/1906 und (EU) 2018/327
Ergänzende Informationen |
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 34663 (frühere taxonomische Bezeichnung: Trichoderma citrinoviride Bisset (IMI SD135)), wurde für 10 Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel und Mastschweine mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1043 der Kommission 2, für Junghennen und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1906 der Kommission 3 sowie für Karpfen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/327 der Kommission 4 zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride DSM 34663, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Absetzferkel, Mastschweine, Junghennen, Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Karpfen gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 betraf dieser Antrag außerdem die Zulassung neuer Verwendungen der gleichen Zubereitung, und zwar als Futtermittelzusatzstoff für Zuchthennen, Jungtruthühner für die Zucht, Zuchttruthühner, Ziervögel, Saugferkel, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Jungtiere von Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Zuchtgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2023 5 zu dem Ergebnis, dass es keine neuen Anhaltspunkte dafür gibt, die früheren Schlussfolgerungen zu ändern; diesen Schlussfolgerungen zufolge ist die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride
(Stand: 07.03.2024)
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