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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/781 der Kommission vom 5. März 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae CBS 615.94 und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junghennen (Zulassungsinhaber: Kerry Ingredients & Flavours Ltd.) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 237/2012 und (EU) Nr. 1365/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/781 vom 06.03.2024)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 237/2012 und (EU) 1365/2013

Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae CBS 615.94 und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 wurde für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission 2 und für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junghennen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1365/2013 der Kommission 3 zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae CBS 615.94 und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Junghennen gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2023 4 zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae CBS 615.94 und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Junghennen, für die Verbraucher sowie für die Umwelt weiterhin sicher ist. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung aus alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae CBS 615.94 und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 als haut- und augenreizend sowie als Hautallergen einzustufen ist und als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie wies ferner darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zubereitung aus alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae CBS 615.94 und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 nicht erforderlich ist, da der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassungen enthält, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt die Behörde nicht für notwendig.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae CBS 615.94 und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger CBS 120604 als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassungen gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 5 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus alpha-Galactosidase aus

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(Stand: 07.03.2024)

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