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Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/791 vom 08.03.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 24. September 2020 mit dem Titel "Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen - neuer Aktionsplan" (im Folgenden "KMU-Aktionsplan") gab die Kommission ihre Absicht bekannt, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstroms vorzulegen, der dazu dienen sollte, für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzinstrumente eine umfassende Übersicht über Kurse und Volumen der an Handelsplätzen in der Union gehandelten Finanzinstrumente bereitzustellen (im Folgenden "konsolidierter Datenticker"). In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2020 zu dem KMU-Aktionsplan der Kommission forderte der Rat die Kommission auf, durch die Verbesserung der Datenverfügbarkeit und der Transparenz Anreize zu mehr Investitionstätigkeiten innerhalb der Union zu schaffen, indem sie weitere Bewertungen der Frage, wie die Hindernisse für die Einrichtung eines konsolidierten Datentickers in der Union beseitigt werden können, durchführt.
(2) In ihrer Mitteilung vom 19. Januar 2021 mit dem Titel "Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz" bekräftigte die Kommission ihre Absicht, im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 den Rahmen für die Transparenz an den Wertpapiermärkten zu verbessern, zu vereinfachen und weiter zu harmonisieren. Im Rahmen der Anstrengungen zur Stärkung der internationalen Rolle des Euro kündigte die Kommission ferner an, dass die Gestaltung und Einführung eines konsolidierten Datentickers, insbesondere für Emissionen von Unternehmensanleihen, Bestandteil einer solchen Reform sein würde, um den Sekundärhandel mit auf Euro lautenden Schuldtiteln zu fördern.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht einen Rechtsrahmen für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) sowohl für Eigenkapital- als auch Nichteigenkapitalinstrumente vor. Diese Bereitsteller konsolidierter Datenticker sind aktuell dafür verantwortlich, an Handelsplätzen und in genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) Handelsberichte über Finanzinstrumente zu erfassen und in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom zu konsolidieren, der Kurs- und Volumendaten für jedes einzelne Finanzinstrument liefert. Die Einführung von Bereitstellern konsolidierter Datenticker beruht auf dem Gedanken, dass der Öffentlichkeit Daten von Handelsplätzen und genehmigten Veröffentlichungssystemen in konsolidierter Form zur Verfügung gestellt würden, die sämtliche Handelsmärkte der Union einschließen und identische Datenidentifizierungskennzeichen, Datenformate und Nutzerschnittstellen verwenden.
(4) Bisher hat jedoch keine beaufsichtigte Einrichtung die Zulassung als Bereitsteller konsolidierter Datenticker beantragt. In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 über die Entwicklung der Preise für Vor- und Nachhandelsdaten und über den konsolidierten Datenticker für Eigenkapitalinstrumente ermittelte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6
(Stand: 30.08.2024)
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