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Durchführungsverordnung (EU) 2024/833 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission in Bezug auf die Schadensersatzverpflichtung gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates
(ABl. L 2024/833 vom 12.03.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94. Insbesondere ist in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung eine Verpflichtung zum Ersatz des weiteren Schadens gemäß A rtikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 für den Fall der Verletzung der Pflicht im Hinblick auf eine oder mehrere Sorten desselben Sortenschutzinhabers vorgesehen.
(2) Am 16. März 2023 erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-522/21 3 Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 für ungültig. Der Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, soweit er den Betrag der geschuldeten Entschädigung im Verhältnis zur Lizenzgebühr festsetzt, eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des Mindestumfangs des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens einführt und das Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts einschränkt, gegen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verstößt.
(3) Aus diesem Grund sollte die genannte Bestimmung gestrichen werden.
(4) Außerdem sollte sie durch eine neue ersetzt werden, um die Einhaltung von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 sicherzustellen und die legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts zu wahren.
(5) Wie die Erfahrung gezeigt hat, besteht der weitere Schaden gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Regel in den Kosten der vom Sortenschutzinhaber zur Feststellung und Bewertung des Ausmaßes dieser Verletzung durchgeführten Ermittlungen.
(6) Aus diesem Grund sollte Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 widerspiegeln, dass diese Kosten ein relevantes Element für die Berechnung des weiteren Schadens sein können, der dem Sortenschutzinhaber durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Rechte des Sortenschutzinhabers gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 entstanden ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1768/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Sortenschutz -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1768/95
Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 erhält folgende Fassung:
"(2) Hat der Betreffende im Hinblick auf eine oder mehrere Sorten desselben Sortenschutzinhabers vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung verletzt, so kann die Verpflichtung gegenüber dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des weiteren Schadens gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Grundverordnung die Kosten der vom Sortenschutzinhaber zur Feststellung und Bewertung des Ausmaßes dieser Verletzung durchgeführten Ermittlungen umfassen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2024
2) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173 vom 25.07.1995 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1768/oj).
3) Urteil vom 16. März 2023, MS gegen Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, C-522/21, ECLI:EU:C:2023:218.
ENDE |
(Stand: 14.03.2024)
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