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Durchführungsverordnung (EU) 2024/879 der Kommission vom 21. März 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Corylus avellana mit Ursprung im Vereinigten Königreich
(ABl. L 2024/879 vom 22.03.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Corylus L.
(3) Am 31. März 2023 stellte das Vereinigte Königreich 3 bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union der folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Corylus avellana L. mit einem Durchmesser von höchstens 10 mm an der Basis des Stamms, bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Corylus avellana L. mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms sowie bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Corylus avellana L. in Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 20 cm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(4) Am 30. November 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken 4 an. Die Behörde ermittelte Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) und Thaumetopoea processionea als für diese Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.
(5) Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) und Thaumetopoea processionea sind in Anhang II bzw. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 als Unionsquarantäneschädling bzw. Schutzgebiet-Quarantäneschädling gelistet.
(6) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, als annehmbar angesehen.
(7) Neben den betreffenden Pflanzen sollten alle bis zu 15 Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Corylus avellana L. mit nackten Wurzeln mit einem Durchmesser von höchstens 20 cm an der Basis des Stamms aufgenommen werden, obwohl das Vereinigte Königreich einen Antrag für nur bis zu sieben Jahre alte Pflanzen mit nackten Wurzeln gestellt hat. Der Grund dafür ist, dass diese Pflanzen aufgrund ihrer nackten Wurzeln ein geringeres Pflanzengesundheitsrisiko aufweisen als die 15 Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Kultursubstrat, die Gegenstand des genannten Antrags sowie des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde sind.
(8) Folglich sollten bis zu 15 Jahre alte zum Anpflanzen bestimme Pflanzen von Corylus avellana L. mit einem Durchmesser von höchstens 20 cm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten daher aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der
(Stand: 25.03.2024)
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