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Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Prüm-II-Verordnung -
(ABl. L 2024/982 vom 05.04.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Dieses Ziel soll unter anderem mittels geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und anderen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 mit dem Titel "EU-Strategie für eine Sicherheitsunion" erreicht werden. Dieses Ziel setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden Daten effizient und zeitnah austauschen, um Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist es, den Austausch von kriminalpolizeilichen Informationen und Fahrzeugzulassungsdaten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Datenschutzbestimmungen zu verbessern, zu optimieren und zu erleichtern.
(3) Die Beschlüsse 2008/615/JI 4 und 2008/616/JI 5 des Rates, in denen die Vorschriften für den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden durch die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und bestimmten Fahrzeugzulassungsdaten festgelegt sind, haben sich für die Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität als wichtig erwiesen, wodurch die innere Sicherheit der Union und die Sicherheit ihrer Bürgerinnen und Bürger geschützt werden.
(4) Aufbauend auf bestehenden Verfahren für die automatisierte Abfrage von Daten werden in dieser Verordnung die Bedingungen und Verfahren für das automatisierte Abfragen und Austauschen von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten, Fahrzeugzulassungsdaten, Gesichtsbildern und Polizeiakten festgelegt. Dies sollte die Verarbeitung dieser Daten im Schengener Informationssystem (SIS), den Austausch damit verbundener Zusatzinformationen zu diesen Daten über die SIRENE-Büros gemäß der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie die Rechte von Personen, deren Daten in diesem System verarbeitet werden, unberührt lassen.
(5) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden geschaffen (im Folgenden "Prüm-II-Rahmen"). Im Einklang mit Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) deckt sie alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Polizei, Zoll und andere spezialisierte Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten. Daher sollte im Zusammenhang mit dieser Verordnung jede Behörde, die für die Verwaltung einer unter diese Verordnung fallenden nationalen Datenbank zuständig ist oder die eine justizielle Genehmigung zur Freigabe von Daten erteilt, als in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallend betrachtet werden, solange die Informationen zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten ausgetauscht werden.
(6) Keine Verarbeitung und kein Austausch personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte zu einer Diskriminierung von Personen aus egal welchen Gründen führen. Die Würde und Integrität des Menschen sowie andere Grundrechte der Betroffenen, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt gewahrt werden.
(7) Jede Verarbeitung und jeder Austausch personenbezogener Daten sollte den Datenschutzvorschriften des Kapitels 6 dieser Verordnung und sofern anwendbar der Richtlinie (EU) 2016/680
(Stand: 19.04.2024)
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