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Regelwerk, EU 2024, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) 2024/1030 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachkommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1030 vom 05.04.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit jeder Luftfahrzeugbetreiber weiß, von welchem Mitgliedstaat er beaufsichtigt wird, und somit der Verwaltungsaufwand für diese Luftfahrzeugbetreiber verringert wird, enthält der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 2 eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind.

(2) Die Aufnahme eines Luftfahrzeugbetreibers in die von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstellte Liste der Luftfahrzeugbetreiber berührt nicht die Aufnahme dieses Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS, die von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der genannten Richtlinie abhängt.

(3) Gemäß Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG werden Luftfahrzeugbetreiber, die in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind, ab 2024 bei der Aktualisierung der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 nicht darin aufgenommen. Die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 wird daher deutlich kürzer sein als in den Vorjahren.

(4) Um den neuesten von Eurocontrol übermittelten Daten darüber Rechnung zu tragen, welche Luftfahrzeugbetreiber einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, sollte die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aktualisiert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 748/2009

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2024

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/748/oj).

.

Anhang


BELGIEN
CRCO-Kennung Luftfahrzeugbetreiber Staat des Luftfahrzeugbetreibers
31102 ACT AIRLINES TÜRKEI
38484 AEROTRANSCARGO MOLDAU
50757 AIR BELGIUM S.A. BELGIEN
45375 AIR BELGIUM SA BELGIEN
7649 AIRBORNE EXPRESS VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
10335 AMERIJET INTL VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
27011 ASL AIRLINES BELGIUM BELGIEN
29424

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