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Beschluss (EU) 2024/1043 der Kommission vom 9. April 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung
(ABl. L 2024/1043 vom 11.04.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 2 (im Folgenden "Statut"), haben sich die Bediensteten jeder Handlung und jedes Verhaltens zu enthalten, die dem Ansehen ihres Amtes abträglich sein könnten, einschließlich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.
(2) Die Kommission hat entsprechend ihrem Beschluss C(2023) 8630 3 eine Strategie für die Prävention und den wirksamen Umgang mit tatsächlichen oder potenziellen Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingeführt.
(3) Mit dem Beschluss C(2023) 8630 wurde die Funktion der Hauptvertrauensperson geschaffen und ein informelles Verfahren festgelegt, nach dem sich Opfer von Belästigungen oder Zeugen solcher Belästigungen an die Hauptvertrauensperson wenden können. Die Hauptvertrauensperson ist die wichtigste Anlaufstelle für Opfer von Belästigungen, bei der sie schnelle und vertrauliche Beratung, Informationen über verfügbare Dienstleistungen und Unterstützung erhalten. Im Rahmen eines informellen Verfahrens können sie einen Fall einer der Vertrauenspersonen zuweisen oder in Ausnahmefällen beschließen, selbst die Aufgaben einer Vertrauensperson wahrzunehmen. Die Vertrauenspersonen betreuen die Opfer, hören sie an und unterstützen, informieren und beraten sie bei der Suche nach einer zufriedenstellenden Lösung für eine Situation, in der sich die Opfer belästigt fühlen. Das informelle Verfahren soll dazu dienen, dass dem Opfer bei den von ihm benannten Problemen in geeigneter Form Beistand geleistet wird, ohne dass eine Bewertung des Verhaltens in rechtlicher Hinsicht vorgenommen wird. Bei wiederholten Belästigungsvorwürfen in ein und derselben Generaldirektion oder Dienststelle kann die Hauptvertrauensperson den betreffenden Generaldirektor oder Dienststellenleiter und - mit Zustimmung des Opfers - das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) davon in Kenntnis setzen. Die Hauptvertrauensperson kann sich auch mit den einschlägigen Akteuren und Dienststellen in Verbindung setzen, um ihnen unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Informationen oder Ratschläge zu geeigneten Maßnahmen zu geben.
(4) Im Rahmen dieses informellen Verfahrens, an dem die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen beteiligt sind, erhebt und verarbeitet die Kommission Informationen. Dazu können personenbezogene Daten des Opfers, des mutmaßlichen Täters, potenzieller Zeugen und anderer beteiligter Personen zählen.
(5) Auch außerhalb des informellen Verfahrens sollte die Hauptvertrauensperson gegebenenfalls die Durchführung vorläufiger Schutz- und Begleitmaßnahmen erleichtern und sich an die zuständigen Dienststellen wenden können. In diesem Zusammenhang kann die Hauptvertrauensperson auch auf personenbezogene Daten des Opfers, der mutmaßlichen Täter, potenzieller Zeugen und anderer beteiligter Personen zugreifen.
(6) Darüber hinaus kann die Hauptvertrauensperson gebeten werden, Opfer von Belästigungen, die ein formelles Verfahren eingeleitet haben, zu beraten. Im Rahmen dieses Verfahrens kann das Opfer die Hauptvertrauensperson nach Artikel 39 Absatz 2 des Beschlusses C(2023) 8630 um eine unabhängige Stellungnahme zu bestimmten Aspekten der vorläufigen Prüfung bitten, und die Hauptvertrauensperson kann zu diesem Zweck Zugriff auf personenbezogene Daten des Opfers, des mutmaßlichen Täters sowie von Zeugen oder anderen beteiligten Personen erhalten.
(7) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe können die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen verschiedene Kategorien personenbezogener Daten erheben und verarbeiten, darunter Identifizierungs-, Kontakt- und verhaltensbezogene Daten sowie personenbezogene Daten nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Kommission fungiert als für die Datenverarbeitung Verantwortliche.
(8) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Statut ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16
(Stand: 19.04.2024)
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