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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1060 der Kommission vom 26. Januar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für Atlantischen Heilbutt im Skagerrak und Kattegat

(ABl. L 2024/1060 vom 08.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (im Folgenden "Verordnung über technische Maßnahmen") ist am 14. August 2019 in Kraft getreten. Anhang V enthält regionale technische Maßnahmen für die Nordsee.

(2) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordseeregion. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung über technische Maßnahmen haben die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission am 27. Juni 2023 eine gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt vorgelegt. Zuvor haben die betroffenen Mitgliedstaaten die gemeinsame Empfehlung am 23. Juni 2023 zur Konsultation an den Beirat für die Nordsee (NSAC) übermittelt.

(3) In der vereinbarten Niederschrift der Schlussfolgerungen der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union über die Regelung der Fischerei im Skagerrak und Kattegat für 2023 2 stellte die Union fest, dass die Vertragsparteien eine Harmonisierung der technischen Maßnahmen für Atlantischen Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus) anstreben müssten, und erinnerte an die Entscheidung Schwedens im Jahr 2010, schwedischen Schiffen das Mitführen an Bord, die Anlandung und die Vermarktung von Atlantischem Heilbutt im Skagerrak und Kattegat während der Laichsaison zu untersagen. Daher wurde in dieser Niederschrift vereinbart, die Einführung einer saisonalen Schließung für Atlantischen Heilbutt auf Unionsebene in Erwägung zu ziehen.

(4) In der von der Scheveningen-Gruppe vorgelegten gemeinsamen Empfehlung wurden Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagen, und zwar in Form der Einführung einer Schonzeit für Atlantischen Heilbutt im Skagerrak und Kattegat (ICES-Division 3a) vom 20. Dezember bis zum 31. März während der Laichzeit.

(5) Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagene technische Maßnahme wurde von der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung über technische Maßnahmen bewertet. Die betroffenen Mitgliedstaaten legten Nachweise dafür vor, dass der Vorschlag mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung über technische Maßnahmen in Einklang stehen.

(6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) analysierte die von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und bewertete sie positiv. Der STECF kam zu dem Schluss 3, dass die vorgeschlagene Schonzeit für Atlantischen Heilbutt im Skagerrak und in der ausschließlichen Wirtschaftszone Schwedens m Kattegat vom 20. Dezember bis zum 31. März räumlich und zeitlich mit der Lage der mutmaßlichen Laichgebiete übereinstimmt und den angenommenen Höchststand der Laichzeit der Art in der ICES-Division 3a abdeckt. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass der Bestand dringend wiederaufgefüllt werden muss, indem die fischereiliche Sterblichkeit durch Bewirtschaftungsmaßnahmen verringert wird, und dass die vorgeschlagene saisonale Schließung auf EU-Ebene mit den derzeit in Norwegen und Schweden geltenden Maßnahmen im Einklang steht.

(7) Die Sachverständigengruppe "Fischerei und Aquakultur" wurde in einer Sitzung am 15. November 2023 konsultiert.

(8) Da der Bestand an Atlantischem Heilbutt erschöpft und sehr anfällig ist, die Erhaltungsziele der Verordnung über technische Maßnahmen dringend angegangen werden müssen und sich die Maßnahme unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischerei und der Planung der Fangsaison der Unionsschiffe auswirkt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9) Die Maßnahmen dieser Verordnung für Unionsgewässer dienen der Verwirklichung der in Artikel 494 Absätze 1 und 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich 4

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