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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203
(ABl. L 2024/1109 vom 23.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15 Buchstaben a, b und c und Artikel 72 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 wurden in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission 2 für zulassungspflichtige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), die für den Betrieb in der "speziellen" Kategorie bestimmt sind und für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis erlangt werden muss, und für deren Komponenten sowie für die Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, detaillierte Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegt.
(2) Um die einheitliche Anwendung dieser detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu gewährleisten, sollten Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese Vorschriften und Verfahren sollten die Anforderungen an die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bemannter Luftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 3 zuständigen Behörden widerspiegeln und gleichzeitig an den speziellen Rahmen für UAS angepasst sein.
(3) Um die Sicherheitsrisiken zu managen, die sich aus Bedrohungen der Informationssicherheit ergeben, ist es darüber hinaus erforderlich, dass die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugsystemen und deren Komponenten zuständigen Behörden die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission 4 festgelegten Anforderungen für das Management von sich potenziell auf die Flugsicherheit auswirkenden Informationssicherheitsrisiken erfüllen. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 geändert werden, um diese zuständigen Behörden in ihren Anwendungsbereich aufzunehmen.
(4) Den zuständigen Behörden muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der neuen Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der Einhaltung der detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme gewährleisten können. Daher sollte diese Verordnung ab dem 1. Mai 2025 gelten. Die Anforderungen an das Management von sich potenziell auf die Flugsicherheit auswirkenden Informationssicherheitsrisiken sollten jedoch bis zum Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 aufgeschoben werden.
(5) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit unterstützte die Kommission nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 und übermittelte der Kommission am 31. August 2023 die entsprechende Stellungnahme Nr. 03/2023 5.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(Stand: 10.06.2024)
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