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Regelwerk, EU 2024, Umwelt - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

(ABl. L 2024/1203 vom 30.04.2024)



Neufassung -Ersetzt RL'en 2008/99/EG und 2009/123/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden "EUV") und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") hat die Union sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten. Die Umwelt im weiten Sinne sollte gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 191 AEUV geschützt werden, wobei alle natürlichen Ressourcen wie Luft, Wasser, Boden, Ökosysteme, einschließlich Ökosystemleistungen und -funktionen, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume sowie von natürlichen Ressourcen erbrachte Leistungen erfasst werden.

(2) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtigt, ist die Bekämpfung von Umweltkriminalität auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung, um den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.

(3) Der Anstieg der Umweltkriminalität und deren Auswirkungen, durch die die Wirksamkeit des Umweltrechts der Union untergraben wird, geben in der Union weiterhin Anlass zur Sorge. Solche Straftaten gehen zunehmend über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, in denen sie begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene und wirksame Reaktion, die häufig eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erforderlich macht.

(4) Die bestehenden Vorschriften über Sanktionen nach der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und dem sektoralen Umweltrecht der Union sind nicht ausreichend gewesen, um die Einhaltung des Umweltschutzrechts der Union sicherzustellen. Die Einhaltung sollte durch die Verfügbarkeit wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, die der Schwere der Straftaten entsprechen und in denen im Vergleich zu administrativen Sanktionen größere gesellschaftliche Missbilligung zum Ausdruck kommen kann. Es ist von zentraler Bedeutung, dass das Straf- und das Verwaltungsrecht einander ergänzen, um rechtswidrige, umweltschädigende Handlungen zu verhindern und in Bezug auf derartige Handlungen abschreckend zu wirken.

(5) Die Liste von Umweltstraftaten in der Richtlinie 2008/99/EG sollte überarbeitet werden, und zusätzliche Straftatbestände auf der Grundlage der schwerwiegendsten Verstöße gegen das Umweltrecht der Union sollten aufgenommen werden. Die Sanktionen sollten verschärft werden, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen, und die Wirksamkeit der Aufdeckung, Ermittlung, Strafverfolgung und gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Umweltkriminalität sollte verbessert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte rechtswidrige Handlungen unter Strafe stellen, die einschlägigen Straftatbestände genauer definieren und die Art und Höhe der Sanktionen weiter harmonisieren.

(7) Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselbe negative Wirkung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit entfalten wie aktives Tun. Daher sollte die Definition von Straftaten in dieser Richtlinie sowohl Handlungen als auch Unterlassungen umfassen, sofern dies anwendbar ist.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen das Umweltschutzrecht der Union vorsehen. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sieht das Unionsrecht nach den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 4 und (EG) Nr. 1005/2008 5

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