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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1225 der Kommission vom 30. April 2024 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2669)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2024/1225 vom 02.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt und Verfahren

(1) Mit dem Beschluss (EU) 2021/741 der Kommission 1 wurden die einzelstaatlichen dänischen Bestimmungen über den Zusatz von Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) (Nitrite) zu Fleischerzeugnissen, d. h. die Verordnung Nr. 1247 vom 30. Oktober 2018 über Lebensmittelzusatzstoffe (BEK nr 1247 af 30.10.2018, Udskriftsdato:3.9.2020, Miljø og Fødevareministeriet), die das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) mit Schreiben vom 6. November 2020 mitgeteilt hat, gebilligt. Diese nationalen Bestimmungen wurden bis zum 5. Mai 2024 gebilligt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über Lebensmittelzusatzstoffe sind die Grenzwerte und andere Bedingungen für die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen festgelegt.

(3) Nach dem Beschluss (EU) 2021/741 sollte Dänemark die Situation systematisch beobachten und Daten zur Klärung der Frage sammeln, ob die Anwendung der Grenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 das erforderliche Schutzniveau bietet bzw., wenn dies nicht der Fall ist, ob sie zu einem inakzeptablen Risiko für die menschliche Gesundheit in Dänemark führt.

(4) Mit Schreiben vom 3. November 2023 teilte Dänemark der Kommission seine Absicht mit, einzelstaatliche Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen beizubehalten, die von der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abweichen. Zur Untermauerung seiner Mitteilung legte Dänemark Informationen vor, die Daten über Verbrauch und Einfuhren von Fleischerzeugnissen, die Belastung durch Nitrite, die Analyse von Nitriten in Fleischerzeugnissen, die Botulismusprävalenz und eine aktualisierte Risikobewertung des National Food Institute der Technischen Universität Dänemarks (DTU) vom 18. August 2023 enthielten.

1. Unionsrecht

1.1. Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV

(5) Artikel 114 Absatz 4 AEUV besagt: "Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit."

(6) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV beschließt die Kommission binnen sechs Monaten nach der Mitteilung, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

1.2. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 setzt die Zulassung eines Lebensmittelzusatzstoffs voraus, dass nachweislich eine hinreichende technische Notwendigkeit besteht, er unbedenklich ist, seine Verwendung sicher ist, die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden und er Vorteile für die Verbraucher bringt.

(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Nur die in dieser Unionliste aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

(9) Nitrite kommen seit vielen Jahrzehnten in Fleischerzeugnissen zum Einsatz, u. a. um - in Kombination mit anderen Faktoren - die Konservierung und die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen, insbesondere von gepökelten Fleischerzeugnissen, zu gewährleisten; u. a. wird die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum

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(Stand: 27.05.2024)

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