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Verordnung (EU) 2024/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1230 vom 29.04.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 80/2009 3, (EU) Nr. 996/2010 4 und (EU) Nr. 165/2014 5 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" vereinfacht werden sollten.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 muss jeder Systemverkäufer von Computerreservierungssystemen (CRS) alle vier Jahre und zusätzlich auf Anforderung der Kommission einen unabhängig geprüften Bericht vorlegen, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt werden.
(4) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 eingerichtete Prüf- und Berichtspflicht soll es der Kommission ermöglichen, die Anwendungder besonderen Vorschriften für Mutterunternehmen, die die genannte Verordnung enthält, zu überwachen. Diese Vorschriften sollen insbesondere verhindern, dass Mutterunternehmen konkurrierende CRS diskriminieren und dass CRS, die sich im Eigentum von Mutterunternehmen befinden, andere Luftfahrtunternehmen diskriminieren. Aus der von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführten Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 ging hervor, dass diese Vorschriften in Bezug auf Mutterunternehmen überflüssig sein könnten, da Luftfahrtunternehmen keine CRS mehr besitzen und es keine Anzeichen dafür gibt, dass die Luftfahrtunternehmen versuchen würden, CRS zu erwerben, wenn es diese Vorschriften nicht gäbe. Daher ist die Vorlage geprüfter Berichte alle vier Jahre nicht mehr gerechtfertigt. Die Kommission sollte jedoch weiterhin befugt sein, solche geprüften Berichte bei Bedarf anzufordern, um die Vorschriften für Mutterunternehmen wirksam durchsetzen zu können.
(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 muss jährlich ein Sicherheitsbericht auf nationaler Ebene veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über das allgemeine Flugsicherheitsniveau zu informieren. Diese Verpflichtung sollte für Transparenz in Bezug auf den allgemeinen Stand der Flugsicherheit in den Mitgliedstaaten sorgen, insbesondere auch hinsichtlich des diesbezüglichen Beitrags von Unfalluntersuchungen unter Berücksichtigung des Kontexts der genannten Verordnung. Angesichts des jährlichen Sicherheitsberichts, den die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 veröffentlicht und der das gesamte Luftfahrtsystem der Union, einschließlich der Unfalluntersuchungen, abdeckt, ist sie jedoch überflüssig geworden.
(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jährlich - möglichst elektronisch - die Verzeichnisse der Einbaubetriebe und Werkstätten, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern zugelassen sind, sowie der diesen ausgestellten Karten übermitteln. Gemäß der genannten Verordnung muss die Kommission diese Verzeichnisse auf ihrer Website veröffentlichen.
(Stand: 06.05.2024)
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