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Regelwerk, EU 2024, Wasser /Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff als Wirkstoff in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1290 vom 06.05.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ...

Liste zur Erteilung einer Unionszulassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. April 2022 erhielt die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission 2 einen Antrag auf Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff als Wirkstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde Deutschlands bewertet.

(2) Am 14. Oktober 2022 legte die bewertende zuständige Behörde der Agentur den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vor. Nach der Übermittlung des Bewertungsberichts fanden Beratungen in Fachsitzungen statt, die von der Agentur organisiert wurden.

(3) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I aus. Am 1. März 2023 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 88/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahme der Agentur an 3, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(4) In ihrer Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass aus der Umgebungsluft hergestellter Stickstoff keinen Anlass zur Besorgnis im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt und daher in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen werden kann, sofern die Anträge auf Produktzulassungen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

(5) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, aus der Umgebungsluft hergestellten Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, sofern die von der Agentur festgelegte Bedingung erfüllt ist. Da Stickstoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführt ist, sollte er in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter Kategorie 2 "In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe" aufgeführt werden.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2024

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/2022-04-15.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Festlegung eines Verfahrens zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 32 vom 01.02.2014 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/88/oj).

3) Biocidal Products Committee Opinion on the application for inclusion into Annex I, Category 2 of the active substance nitrogen generated from ambient air; ECHA/BPC/372/2023; angenommen am 1. März 2023.

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