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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1314 der Kommission vom 15. Mai 2024 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dithianon in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1314 vom 16.05.2024)


(Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang III Teil A der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet. (Gültig))

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") für Dithianon sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt.

(2) Die Behörde legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Dithianon 2 vor. Sie erklärte, dass das mutagene Potenzial des Metaboliten 1,4-Naphthoquinon bis zur Vorlage zusätzlicher Studien, durch welche die zuvor festgestellte Datenlücke geschlossen wird, weiterhin unklar sei 3. Daher werden die bezüglich 1,4-Naphthoquinon festgelegten Werte für die zulässige tägliche Aufnahme (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) als vorläufig betrachtet, und sämtliche RHG für Dithianon über den Bestimmungsgrenzen erfordern eine weitere Prüfung durch Risikomanager. Da die fehlenden Daten im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung für Dithianon vorzulegen sind, sollten die RHG nach Abschluss dieses Verfahrens durch Risikomanager erneut geprüft und überarbeitet werden.

(3) Des Weiteren stellte die Behörde eine Überschreitung der ARfD von Dithianon bei Äpfeln und Birnen fest. Die Behörde konsultierte die Mitgliedstaaten und ersuchte sie um Mitteilung möglicher alternativer guter landwirtschaftlicher Praktiken (GAP) für Äpfel und Birnen, die in Mitgliedstaaten oder Drittländern zugelassen und bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bewertet sind und kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher nach sich ziehen. Es wurden alternative GAP für Äpfel und Birnen identifiziert, die keine Überschreitungen der ARfD von Dithianon zur Folge haben. Daher ist es angezeigt, die RHG für Dithianon bei Äpfeln und Birnen in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte zu senken.

(4) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen für Dithianon angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.

(5) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG für Dithianon konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(6) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG für Dithianon sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden Anforderungen vorbereiten können.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2024

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for dithianon according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSa Journal 2023;21(1):7731.

3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the updated peer review of the pesticide risk assessment for the active substance dithianon in light of confirmatory data submitted. EFSa Journal 2020;18(9):6189.

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