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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1320 der Kommission vom 15. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 in Bezug auf die Liste der Befallszonen, in denen Maßnahmen zur Eindämmung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) durchgeführt werden
(ABl. L 2024/1320 vom 16.05.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission 2 wird seit August 2020 angewandt, um die Union gegen die Einschleppung und die weitere Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wellset al.) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") zu schützen.
(2) Im Anschluss an die gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 durchgeführten Erhebungen hat Italien bestätigt, dass in den Gemeinden Alberobello, Castellana Grotte, Monopoli, Polignano a Mare und Putignano in der Provinz Bari sowie in der Gemeinde Fasano in der Provinz Tarent die Tilgung des spezifizierten Schädlings nicht mehr möglich ist.
(3) Diese Gemeinden sollten daher in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 in die jeweilige Liste der Befallszonen, in denen Eindämmungsmaßnahmen durchgeführt werden, für die Provinzen Tarent bzw. Bari aufgenommen werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Mai 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wellset al.) (ABl. L 269 vom 17.08.2020 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1201/oj).
Anhang |
Anhang III Teil a der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 3 "Gemeinden in der Provinz Tarent" wird nach "Faggiano" der Eintrag "Fasano" eingefügt.
2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Gemeinden in der Provinz Bari:
Alberobello
Castellana Grotte
Locorotondo
Monopoli
Polignano a Mare
Putignano".
ENDE |
(Stand: 27.05.2024)
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