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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1329 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 hinsichtlich harmonisierter Normen für den Explosionsschutz und den Schutz in explosionsfähigen Atmosphären, Laseranlagen, sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen, Kunststoff- und Gummimaschinen, Abfallsammelfahrzeuge, Luftfahrt-Bodengeräte, fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme, elektromotorisch unterstützte Räder, Bandförderer für Wintersport- oder Freizeitaktivitäten, mitgängerbetriebene Flurförderzeuge, Holzbearbeitungsmaschinen (Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen/Profiliermaschinen), Traktoren und Maschinen für Land- und Forstwirtschaft, Vakuumverpackungsgeräte für den gewerblichen Gebrauch, gewerbliche Kühl-/Gefriergeräte, Grasscheren und motorbetriebene bodengeführte Gartenmaschinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1329 vom 15.05.2024)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei Maschinen, die nach harmonisierten Normen oder Teilen davon hergestellt wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, davon ausgegangen, dass sie den von diesen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie entsprechen.
(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (im Folgenden "CEN") und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (im Folgenden "Cenelec") einen Auftrag (im Folgenden "Auftrag") zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.
(Stand: 24.05.2024)
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