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Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817
(ABl. L 2024/1356 vom 22.05.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schengen-Raum wurde geschaffen, um im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Raum ohne Binnengrenzen zu errichten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Damit dieser Raum reibungslos funktioniert, bedarf es des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und einer effizienten Verwaltung der Außengrenzen.
(2) Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt. Trotz der angewandten Grenzüberwachungsmaßnahmen könnten sich die Mitgliedstaaten unbefugten Grenzübertritten durch Drittstaatsangehörige, die Grenzkontrollen umgehen, gegenübersehen. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten von Außengrenzen aufgegriffen werden, in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese Situationen. Es muss sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige in diesen Situationen einer Überprüfung (Screening) unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Verweisung an die geeigneten Verfahren zu ermöglichen, wobei es sich je nach den gegebenen Umständen um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 handeln könnte. Die Überprüfung dieser Drittstaatsangehörigen sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen beim Überschreiten der Außengrenze nicht durchgeführt wurden.
(3) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, an deren Außengrenzen sie erfolgen, sondern im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Verringerung der illegalen Migration, der Bekämpfung der Schleusung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Durchführung von Grenzkontrollen unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung, unter Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie unter Einhaltung der Grundrechte zu handeln. Somit sind die an den Außengrenzen getroffenen Maßnahmen wichtige Elemente eines umfassenden Migrationskonzepts, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit Ankünften von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von irregulären Migranten und internationalen Schutz benötigenden Personen zu bewältigen.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399
(Stand: 28.06.2024)
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