Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Abgaben/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1363 der Kommission vom 12. März 2024 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Streichung Bhutans aus der Liste der Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigt sind

(ABl. L 2024/1363 vom 17.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte ein Land, das von den Vereinten Nationen ("VN") in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (Alles außer Waffen) - im Folgenden "EBA") kommen.

(2) Die Liste der Länder, die nach der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigt sind, ist in Anhang IV der Verordnung enthalten. In Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist festgelegt, dass Anhang IV ständig zu überprüfen ist, um Veränderungen hinsichtlich der in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen. Außerdem sieht Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 bei der Streichung eines Landes aus der Liste der EBA-begünstigten Länder eine Übergangsfrist von drei Jahren vor.

(3) Bhutan gehört seit dem 13. Dezember 2023 nicht mehr zur Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder gemäß den VN (Graduierung). Folglich erfüllt Bhutan nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die EBA-Begünstigungskriterien und sollte aus Anhang IV der genannten Verordnung gestrichen werden. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird die Streichung Bhutans aus der Liste der EBA-begünstigten Länder erst nach einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts der Kommission zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wirksam. Bhutan sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aus Anhang IV gestrichen werden.

(4) Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist daher entsprechend zu ändern

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012

In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten a beziehungsweise B gestrichen:

"BT Bhutan"

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2024

1) ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.02.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X