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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1436 der Kommission vom 24. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf einige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ligustrum ovalifolium und Ligustrum vulgare mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union
(ABl. L 2024/1436 vom 27.05.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Ligustrum L.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in die genannte Liste erfüllen.
(4) Am 31. März 2023 stellte das Vereinigte Königreich 5 bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu sieben Jahre alten, nicht veredelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Ligustrum ovalifolium und Ligustrum vulgare mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.
(5) Am 1. Februar 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken an 6. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Diaprepes abbreviatus und Scirtothrips dorsalis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.
(6) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird.
(7) Folglich sollten bis zu sieben Jahre alte, nicht veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ligustrum ovalifolium und Ligustrum vulgare mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten daher aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 06.06.2024)
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