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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich einer abweichenden Toleranzspanne bei der Schätzung unsortiert angelandeter Fänge und umgeladener Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch

(ABl. L 2024/1474 vom 27.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden "Kontrollverordnung") enthält Vorschriften und Maßnahmen zur erlaubten Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord von Fischereifahrzeugen behaltenen Mengen in Kilogramm.

(2) Um den Schwierigkeiten bei der korrekten Schätzung der Fangmengen der einzelnen Arten an Bord Rechnung zu tragen, enthält Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der- Kontrollverordnung in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung eine Ausnahme von der bestehenden Toleranzspanne für unsortiert angelandete Fänge aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch. Dieselbe Ausnahme gilt gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung für die in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen.

(3) Eine solche Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die in diesen Fischereien gefangenen Arten in gelisteten Häfen angelandet oder umgeladen werden und die Mitgliedstaaten entsprechende Anträge vorlegen. Auch das Wiegen dieser Fänge sollte unter bestimmten einheitlichen Bedingungen erfolgen, um präzise Meldungen der Fänge zu gewährleisten. Es ist daher erforderlich, Vorschriften über die Bedingungen für das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen, die unter diese Ausnahme fallen, und über die Liste von Häfen festzulegen, in denen das Anlanden, Umladen und Wiegen von Fängen aus Fischereien gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung erfolgen soll.

(4) In den Vorschriften über die Bedingungen für das Anlanden, das Umladen und das Wiegen von Fängen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Kontrollverordnung sollte zwischen bestimmten Fischereien sowie zwischen Häfen der Union und Häfen in Drittländern unterschieden werden, insbesondere was die Ausübung von Kontroll- und Inspektionsbefugnissen betrifft, für die möglicherweise mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zusammengearbeitet werden muss.
Für gelistete Häfen innerhalb der Union sollten Anforderungen für die genutzten Systeme, Ausrüstungen und Verfahren festgelegt werden, die erforderlich sind, um präzises Wiegen und präzise Meldungen der Fänge bei der Anlandung zu gewährleisten.

(5) Da eine abweichende Toleranzspanne erhebliche Risiken für die präzise Aufzeichnung und Meldung von Fängen mit sich bringt, sind Sicherheitsmechanismen erforderlich, die den Einsatz elektronischer Fernüberwachungssysteme mit CCTV-Kameras oder einer anderen gleichwertigen Technologie umfassen sollten, damit die Bedingungen für das Anlanden, Umladen und Wiegen der unter die abweichende Toleranzspanne fallenden Fänge kontrolliert werden können.

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(Stand: 16.09.2024)

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