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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

(ABl. L 2024/1496 vom 28.05.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP 1 erlassen

(2) Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien. Nach mehr als 13 Jahren ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor Leid und Instabilität. Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die ohnehin schon katastrophale humanitäre Lage im Land verschärft und die Bedürfnisse der syrischen Bevölkerung erhöht

(3) Der Rat weist erneut darauf hin, dass die restriktiven Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien erlassen wurden, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, weder verhindern noch erschweren sollen. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren - einschließlich Lebens- und Arzneimitteln - durch die angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2021 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze" bekräftigte der Rat seine Entschlossenheit, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat betonte erneut, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er unterstrich, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von humanitären Ausnahmen in Regelungen für restriktive Maßnahmen, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen durch humanitäre Organisationen

(5) Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen Sanktionsmaßnahmen als Reaktion auf Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt wurden, und hervorhebt, dass die von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Umsetzung von Sanktionen ergriffenen Maßnahmen, die mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sein müssen, nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung oder nachteilige Auswirkungen auf humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, hervorzurufen. Der VN-Sicherheitsrat hat unter Nummer 1 seiner Resolution 2664 (2022) beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, durch bestimmte Akteure erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen

(6) Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 2 erlassen, mit dem die humanitäre Ausnahme nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden. Am 31. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/726 3 erlassen, mit dem die humanitäre Ausnahme nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden, und in die vom Rat beschlossenen ergänzenden Maßnahmen aufgenommen wurde. Am 27. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2686 4

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