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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1700 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen von einfachen, transparenten und standardisierten traditionellen Nicht-ABCP-Verbriefungen und von einfachen, transparenten und standardisierten Bilanzverbriefungen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1700 vom 18.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 26d Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um sicherzustellen, dass die Anleger über alle erforderlichen Informationen verfügen, um hinsichtlich der Nachhaltigkeitsauswirkungen ihrer Investitionen fundierte Entscheidungen treffen zu können, sollten nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen hinreichend eindeutig und knapp sein und an hervorgehobener Stelle dargestellt werden.

(2) Damit sich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren besser vergleichen lassen, muss zwischen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, bei denen es sich aufgrund der Wesentlichkeit der betreffenden Risikopositionen um die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen handelt, und zusätzlichen Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die die Originatoren als besonders relevant erachten, unterschieden werden.

(3) Da möglicherweise nicht immer ohne Weiteres für alle Nachhaltigkeitsindikatoren Informationen verfügbar sind, sollten die Originatoren lediglich verpflichtet sein, zu mindestens einem zusätzlichen Indikator, anhand dessen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klima oder andere umweltbezogene Nachhaltigkeitsfaktoren gemessen werden, sowie zu mindestens einem zusätzlichen Indikator, anhand dessen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Zusammenhang mit sozialen oder Governance-Aspekten gemessen werden, Bericht zu erstatten.

(4) Da Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen möglicherweise nicht ohne Weiteres verfügbar sind, sollte es den Originatoren bei allen Indikatoren gestattet sein, Daten, die sie entweder direkt von Kreditgebern oder von externen Sachverständigen erhalten haben, oder Annahmen zu verwenden, die sie für angemessen halten. Die Originatoren sollten allerdings ausführlich erläutern, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, von solchen Kreditgebern oder externen Sachverständigen Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zu erhalten oder inwieweit sie zu diesem Zweck angemessene Annahmen zugrunde gelegt haben.

(5) Nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen Informationen über Verbriefungen, für die ein Prospekt zu erstellen ist, über ein bei der ESMa registriertes Verbriefungsregister zugänglich gemacht werden. Um die Rückverfolgung der über dieses Verbriefungsregister bereitgestellten Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen zu erleichtern, sollten die Originatoren einen Positionscode verwenden, der einem der in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission 2 aufgeführten Codes entspricht.

(6) Sowohl in Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 als auch in Artikel 26d

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(Stand: 18.07.2024)

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