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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1710 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Saniswiss H2O2" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1710 vom 20.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Januar 2017 beantragte Saniswiss Sa bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 eine Unionszulassung für eine nach der Beschreibung in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 gleiche Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "Saniswiss H2O2" der Produktart 2 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-JG029784-36 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Nummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Oxy"Pharm H2O2", die später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1764 der Kommission 3 zugelassen und in dem genannten Register mit der Nummer BC-HC029658-43 eingetragen wurde.

(2) Die Biozidproduktfamilie "Saniswiss H2O2" enthält als Wirkstoff Wasserstoffperoxid, das in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktart 2 enthalten ist.

(3) Am 29. November 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 und den Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Saniswiss H2O2".

(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "Saniswiss H2O2" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Oxy"Pharm H2O2" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die Biozidproduktfamilie "Saniswiss H2O2" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Oxy"Pharm H2O2" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf einer Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Am 6. Februar 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Saniswiss H2O2" in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "Saniswiss H2O2" erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum dieser Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Oxy"Pharm H2O2" angeglichen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Saniswiss Sa erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0030024-0000 für die Bereitstellung der gleichen Biozidproduktfamilie "Saniswiss H2O2" auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 10. Juli 2024 bis zum 30. September 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2024

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013

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(Stand: 25.06.2024)

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