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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1765 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen der wesentlichen Elemente des Risikomanagements

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1765 vom 20.06.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung 1, insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2020/741 sind die Mindestanforderungen an die sichere Wiederverwendung von Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung festgelegt. Gemäß Artikel 6 jener Verordnung ist für die Erzeugung von und die Versorgung mit aufbereitetem Wasser eine Genehmigung erforderlich, die auf einem Risikomanagementplan beruht. Nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung müssen sich wiederum die Risikomanagementpläne für die Wasserwiederverwendung auf die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements stützen.

(2) Die Entwicklung eines Risikomanagementplans für die Wasserwiederverwendung kann eine komplexe Aufgabe sein, die einen multidisziplinären Ansatz und die Beteiligung mehrerer Akteure erfordert. Aus diesem Grund müssen technische Spezifikationen für die in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/741 aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Risikomanagementpläne für die Wasserwiederverwendung robust und von hoher Qualität sind und auf einem systematischen Ansatz beruhen. Ziel ist es, genauer darzulegen, wie die Verfasser von Risikomanagementplänen und die an ihrer Erstellung beteiligten Risikobewerter alle wesentlichen Elemente im Zuge einer strukturierten und umfassenden Analyse des Wasserwiederverwendungssystems angemessen berücksichtigen sollten. Es sollte möglich sein, bestehende Risikobewertungs- und Risikomanagementprotokolle zur Erstellung von Risikomanagementplänen zu verwenden, sofern die in dieser Delegierten Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen eingehalten werden.

(3) Damit die Risikomanagementpläne solide Nachweise für die Schaffung von Vorsorgemaßnahmen und Barrieren liefern und sichergestellt werden kann, dass die Bewässerung mit aufbereitetem Wasser für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sicher ist, sollten sie sich auf die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und andere Quellen stützen, die in den Risikomanagementplänen vollständig dokumentiert sind.

(4) Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Wasserwiederverwendungssysteme können sich in ihrem Aufbau unterscheiden und einer großen Zahl von Endnutzern dienen. Darüber hinaus kann ein einziger Risikomanagementplan gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 mehr als ein Wasserwiederverwendungssystem abdecken. Die technischen Spezifikationen der wesentlichen Elemente des Risikomanagements sollten flexibel genug sein, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen, und gleichzeitig einen umfassenden Überblick über das System und ausreichende Informationen bieten, damit alle potenziellen Risiken ermittelt werden können

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen der in Anhang II der Verordnung (EU) 2020/741 aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2024

1) ABl. L 177 vom 05.06.2020 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/741/oj.

.

Technische Spezifikationen für die wesentlichen Elemente des Risikomanagements bei der Wiederverwendung von Wasser Anhang

Beschreibung des Wasserwiederverwendungssystems

Im Einklang mit Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/741 werden in der Beschreibung eines Wasserwiederverwendungssystems alle unterschiedlichen Prozesse und Schritte vom Beginn der Abwasserbehandlung bis zur endgültigen Verwendung auf landwirtschaftlichen Flächen aufgeführt, einschließlich aller für die Risikobewertung relevanten Aspekte. Die Beschreibung umfasst alle Elemente des Systems einschließlich aller Infrastruktur- und technischen Elemente, die für das spezifische Wasserwiederverwendungsprojekt relevant sind, sowie Informationen über die verschiedenen anderen Stellen als die Stelle der Einhaltung, an denen Wasser an einen anderen Akteur in der Kette geliefert wird.

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