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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1829 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 2024/1829 vom 28.06.2024)


Der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates 1 autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden "Kontingente") eröffnet. Unter diese Kontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit einer bestimmten gewerblichen Ware zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2544, 09.2545, 09.2546, 09.2547, 09.2548, 09.2549, 09.2550, 09.2551, 09.2552, 09.2553, 09.2554, 09.2555, 09.2556 und 09.2557 zum Nullsatz mit einer angemessenen Menge für diese Waren zu eröffnen.

(3) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, sollte die Zollkontingentsmenge mit der laufenden Nummer 09.2568 erhöht werden.

(4) Da die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2763 und 09.2924 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten in der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Beschreibung der unter diese Kontingente fallenden Waren geändert werden. Folglich sollten die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2763 und 09.2924 mit Wirkung vom 1. Juli 2024 geschlossen und neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2559 und 09.2560 mit Wirkung vom 1. Juli 2024 eröffnet werden.

(5) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2857 aufrechtzuerhalten, sollte dieses Kontingent mit Wirkung vom 1. Juli 2024 geschlossen werden.

(6) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EU) 2021/2283 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2024 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

1) Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2283/oj).

.

Anhang

"Anhang

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge Kontingentszollsatz
09.2849 ex 0710 80 69 10 Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten 1 2 1.1.-31.12. 700 Tonnen 0 %
09.2664 ex 2008 60 39 30 Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen 1 1.1.-31.12. 1.000 Tonnen 10 %
09.2925 ex 2309 90 31
ex 2309 90 31
ex 2309 90 96
ex 2309 90 96
41
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Futtermittelzusatzstoff, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus

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