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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1835 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 in Bezug auf zolltarifliche Maßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Belarus und Russland haben oder unmittelbar oder mittelbar von dort ausgeführt werden, sowie in Bezug auf die Umrechnungssätze für Reis

(ABl. L 2024/1835 vom 28.06.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission 4 enthält die Bestimmungen in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen.

(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1652 des Rates 5 wurden zolltariflichen Maßnahmen eingeführt, um zu verhindern, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Getreide, Ölsaaten und daraus gewonnene Erzeugnisse) aus Russland weiterhin zu Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die genauso günstig sind wie die Bedingungen, die für derartige Waren mit einem anderen nichtpräferenziellen Ursprung gelten.

(5) Gleichzeitig sollten vor dem Hintergrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Belarus und Russland geeignete zolltarifliche Maßnahmen gegenüber Belarus ergriffen werden, um die Umleitung von Einfuhren aus Russland in die Union über Belarus zu verhindern, die stattfinden könnte, wenn die Zölle der Union auf Einfuhren relevanter Waren aus Belarus unverändert blieben.

(6) Diese zolltariflichen Maßnahmen sollten in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 berücksichtigt werden.

(7) Neben den zusätzlichen KN-Codes für Reis, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission 6 eingeführt wurden, sollten entsprechende Umrechnungssätze für diese KN-Codes festgesetzt werden.

(8) Die Kommission sollte zwischen den Festsetzungen von zwei Einfuhrzöllen die bei diesen Berechnungen berücksichtigten Faktoren auf ihrer Website veröffentlichen, um den Interessenträgern Transparenz bei der Berechnung der Einfuhrzölle für Getreide zu verschaffen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Kommission zu verringern.

(9) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die Verordnung (EU) 2024/1652 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Um die wirksame Verwaltung und rechtzeitige Anwendung der zolltariflichen Maßnahmen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2024 gelten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1. Das Feld "Ursprung" der Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120, 09.4121

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