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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1892 der Kommission vom 10. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amisulbrom, S-Abscisinsäure, Thiencarbazon und Valifenalat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1892 vom 11.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 193/2014 der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Amisulbrom bis zum 30. Juni 2024 genehmigt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 151/2014 der Kommission 3 wurde der Wirkstoff S-Abscisinsäure bis zum 30. Juni 2024 genehmigt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 145/2014 der Kommission 4 wurde der Wirkstoff Thiencarbazon bis zum 30. Juni 2024 genehmigt. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2014 der Kommission 5 wurde der Wirkstoff Valifenalat bis zum 30. Juni 2024 genehmigt.

(2) Die Wirkstoffe Amisulbrom, S-Abscisinsäure, Thiencarbazon und Valifenalat sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 6 aufgeführt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission 7 wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amisulbrom, S-Abscisinsäure, Thiencarbazon und Valifenalat bis zum 30. September 2024 verlängert.

(4) Für jeden dieser Wirkstoffe wurden drei Jahre vor Ablauf der verlängerten Laufzeit der Wirkstoffe Anträge auf Erneuerung der Genehmigung einschließlich ergänzender Dossiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission 8 übermittelt. Am 3. Mai 2023, 11. April 2022, 28. Juni 2022 und 4. Juli 2022 teilten die berichterstattenden Mitgliedstaaten für Amisulbrom, S-Abscisinsäure, Thiencarbazon und Valifenalat der Kommission mit, dass sie die Zulässigkeit, insbesondere die Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, jedes dieser Anträge geprüft hätten, und zu dem Schluss gekommen wären, dass sie zulässig seien.

(5) Für die Wirkstoffe Thiencarbazon und Valifenalat ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 seitens der jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.

(6) In Bezug auf die Wirkstoffe Amisulbrom und S-Abscisinsäure benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") mehr Zeit für die Erarbeitung einer Schlussfolgerung; gegebenenfalls ist dafür auch eine Sachverständigenkonsultation erforderlich. Die Kommission benötigt zudem mehr Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(7) Es ist somit wahrscheinlich, dass vor dem Auslaufen der Genehmigungen für diese Wirkstoffe am 30. September 2024 keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden kann, und da die Gründe für die Verzögerung der Erneuerungsverfahren nicht von dem jeweiligen Antragsteller zu verantworten sind, sollten die Laufzeiten der Genehmigungen für diese Wirkstoffe verlängert werden, damit die notwendigen Bewertungen und die jeweiligen Verfahren bezüglich der Erneuerung der Genehmigung abgeschlossen werden können.

(8) Da die Risikobewertung für die Wirkstoffe Thiencarbazon und Valifenalat seitens der jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen wurde, und in Anbetracht des Zeitrahmens, der erforderlich ist, um die verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens abzuschließen, sollte die jeweilige Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung auf 29 Monate festgesetzt werden.

(9) Da die Behörde für die Wirkstoffe Amisulbrom und S-Abscisinsäure mehr Zeit benötigt, um zu einer Schlussfolgerung im Hinblick auf ihre Risikobewertung zu gelangen, sollte die jeweilige Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für diese Wirkstoffe auf 23 Monate und 2 Wochen festgesetzt werden.

(10) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang

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(Stand: 16.07.2024)

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