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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2004 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen und der Vorschriften für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
(ABl. L 2024/2004 vom 26.07.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 2, Artikel 37 Absätze 2 und 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Gebiet der Union zu verhindern.
(2) Es liegen aktualisierte oder neue wissenschaftliche und fachliche Informationen aus Risikobewertungen für Schädlinge, Risikoeinstufungen für Schädlinge und Risikoanalysen für Schädlinge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde"), die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und die Mitgliedstaaten vor, die als Grundlage für die Auflistung neuer Schädlinge dienen. Daher ist es erforderlich, die entsprechenden besonderen Anforderungen an das Einführen in die Union und die Verbringung innerhalb der Union der für diese Schädlinge anfälligen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die entsprechenden Vorschriften für die Bescheinigung dieser Waren zu aktualisieren. Angesichts des Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen auf eingeführten Sendungen aus bestimmten Ursprungsländern sollten ferner neue besonderen Vorschriften hinsichtlich bestimmter Übertragungswege und Drittländer festgelegt werden.
(3) Des Weiteren zeigen Unionsquarantäneschädling-Befallsherde im Gebiet der Union, dass es erforderlich ist, den Status bestimmter Unionsquarantäneschädlinge in Abhängigkeit davon, ob sie im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten oder ob ihr Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde, zu überprüfen.
(4) Die Bezeichnung des Schädlings Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô sollte ersetzt werden durch die Bezeichnung Neofusicoccum laricinum (Sawada) Y. Hattori & C. Nakashima 3, um den von der EPPO festgestellten jüngsten Entwicklungen bei der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen 4.
(5) Der Schädling Melampsora medusae f. sp.tremuloidis Shain erfüllt aufgrund seiner Wirtsspezifität nicht mehr die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich seiner potenziellen nicht hinnehmbaren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Daher ist er nicht länger als Unionsquarantäneschädling einzustufen und sollte aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.
(6) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthalten bestimmte Einträge für Unionsquarantäneschädlinge der Gruppen Choristoneura spp. und Cicadomorpha, die bekanntermaßen Vektoren von Xylella fastidiosa, Margarodidae, Tephritidae und Citrus leprosis viruses sind, noch nicht die zugehörigen Codes, die ihnen von der EPPO zugewiesen wurden. Da die EPPO diese Codes nach der letzten Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt hat, sollten diese Codes in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden.
(Stand: 13.08.2024)
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