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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 der Kommission vom 15. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Änderung ihres Anhangs I Teil B

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2025 vom 20.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2020/1056 sollte geändert werden, um die Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen im nationalen Recht aufzunehmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden. Dies ermöglicht den Unternehmen, Informationen für den Nachweis elektronisch bereitzustellen, dass sie neben den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen auch die rechtlichen Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.

(2) Die Kommission hat angemessene Konsultationen durchgeführt, auch auf Expertenebene und mit Interessenträgern 2.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2020/1056

Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2020/1056 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2024

1) ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 33.

2) Die Dokumente und Berichte der einschlägigen Sitzungen sind im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (europa.eu) zu finden. Die Rückmeldungen der Interessenträger zu dem auf dem Portal der Kommission "Ihre Meinung zählt" übermittelten Entwurf des Rechtsakts sind hier abrufbar.

.

Anhang

" Teil B - Nationales Recht

Die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen über die Bereitstellung der Informationen, die ganz oder teilweise den Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/1056 entsprechen, sind nachstehend aufgeführt.

Österreich

  1. BGBl. Nr. 593/1995 1: § 17
  2. BGBl. II Nr. 399/1997 2: § 3
  3. BGBl. II Nr. 132/2007 3: § 3 Absätze 1 und 2
  4. BGBl. II Nr. 207/2016 4: § 10 Absatz 2
  5. BGBl. II Nr. 395/2001 5: § 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c
  6. Verordnung der Tiroler Landesregierung Nr. 1413/1998 6: § 4 und Verordnung der Vorarlberger Landesregierung Nr. 45/1998 7: § 4
  7. Verordnung der Tiroler Landesregierung Nr. 464/1999 8: § 4 und Verordnung der Salzburger Landesregierung Nr. 68/1999 9: § 4
  8. BGBl. Nr. 1027/1994 10: § 2
  9. BGBl. II Nr. 192/2017 11: § 8
  10. BGBl. I Nr. 102/2002 12: § 19 Absatz 1
  11. Bundesgesetzblatt Nr. 522/1973 13 zu den Informationsanforderungen gemäß Anlage a Teil 5 Kapitel 5.4 zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR)
  12. BGBl. II Nr. 203/2019 14: § 5 und § 7 Absatz 3
  13. Bundesgesetzblatt Nr. 225/1985 15 zu den Informationsanforderungen gemäß Teil 5 Kapitel 5.4 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID), die Anhang C des COTIF bildet
  14. Bundesgesetzblatt III Nr. 67/2008 16 zu den Informationsanforderungen gemäß Teil 5 Kapitel 5.4 der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN)
  15. BGBl. I Nr. 44/2016 17: § 21a Absatz 2
  16. BGBl. III Nr. 59/2003 18: Artikel 3 Absatz 4

Belgien

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