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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 der Kommission vom 15. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1056 durch Änderung ihres Anhangs I Teil B
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2025 vom 20.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2020/1056 sollte geändert werden, um die Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen im nationalen Recht aufzunehmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden. Dies ermöglicht den Unternehmen, Informationen für den Nachweis elektronisch bereitzustellen, dass sie neben den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen auch die rechtlichen Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.
(2) Die Kommission hat angemessene Konsultationen durchgeführt, auch auf Expertenebene und mit Interessenträgern 2.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2020/1056
Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2020/1056 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Juli 2024
2) Die Dokumente und Berichte der einschlägigen Sitzungen sind im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (europa.eu) zu finden. Die Rückmeldungen der Interessenträger zu dem auf dem Portal der Kommission "Ihre Meinung zählt" übermittelten Entwurf des Rechtsakts sind hier abrufbar.
Anhang |
" Teil B - Nationales Recht
Die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen über die Bereitstellung der Informationen, die ganz oder teilweise den Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/1056 entsprechen, sind nachstehend aufgeführt.
Österreich
Belgien
(Stand: 28.01.2025)
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