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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2044 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Spezifikationen und Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2044 vom 30.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12, Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, genehmigt.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/938 der Kommission 5 wurden Änderungen der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica genehmigt, im Besonderen die Ausweitung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels auf Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung für die erwachsene Bevölkerung.
(6) Am 5. Juli 2020 stellte das Unternehmen Skotan S.A. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica. Insbesondere beantragte der Antragsteller, die Verwendung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica auf eine Reihe von Lebensmitteln auszuweiten.
(7) Am 9. November 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung der Ausweitung der Verwendung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel.
(8) Am 26. Oktober 2023 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of an extension of use of Yarrowia lipolytica yeast biomass as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 6 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(9) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist, weshalb es angezeigt ist, die Verwendungsbedingungen für Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica zu ändern.
(10) Die Behörde stellte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten fest, dass angesichts der neu vorgeschlagenen Verwendungen des neuartigen Lebensmittels Grenzwerte für Blei, Quecksilber, Cadmium und Arsen in die Spezifikationen aufgenommen werden sollten.
(11) Die im Antrag enthaltenen Informationen und das Gutachten der Behörde bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der Spezifikationen und der Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels mit den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 vereinbar sind und genehmigt werden sollten.
(12) Die Änderungen der Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels sollten die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten. In diesem Zusammenhang ist es in Anbetracht zusätzlicher Verwendungen des neuartigen Lebensmittels angezeigt, die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln zu ändern.
(Stand: 27.08.2024)
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