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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2053 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Zuweisung von Rechten zur Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase an Hersteller, die im Jahr 2022 solche Stoffe hergestellt haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5212)
(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2053 vom 01.08.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 wird die Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß dem in Anhang V der genannten Verordnung festgelegten Zeitplan für den Ausstieg eingeschränkt, sodass die Mitgliedstaaten ihrer individuellen Verpflichtung zur Verringerung der Produktion von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 2J Absatz 3 des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 2 (im Folgenden " Montrealer Protokoll") nachkommen können.

(2) Die Produktionsrechte jedes Herstellers werden auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 1 und Anhang V der Verordnung (EU) 2024/573 berechnet, die die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Montrealer Protokolls widerspiegeln und sicherstellen, dass die Hersteller von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in ihrem Hoheitsgebiet produzieren, ihre Produktion entsprechend verringern.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 werden die Produktionsrechte nach dem Erlass dieses Beschlusses alle drei Jahre überprüft und können auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder im Anschluss an eine Überarbeitung des Anhangs V im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung gemäß deren Artikel 35 oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Montrealer Protokoll geändert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Produktionsrechte

Die jedem Hersteller für die Zeiträume 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028, 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2033, 1. Januar 2034 bis 31. Dezember 2035 und ab 1. Januar 2036 zugeteilten Produktionsrechte für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an

F-Gas-Portal-Registriernummer Name und Anschrift
1. 9697
Daikin Chemical Europe GmbH
Am Wehrhahn 50
40211 Düsseldorf
DEUTSCHLAND
2. 9503
Solvay Fluor GmbH
Hans-Böckler-Allee 20
30173 Hannover
DEUTSCHLAND
3. 54215
Solvay France S.A.
9 rue des Cuirassiers, Immeuble Silex 2 Solvay
69003 Lyon
FRANKREICH

Brüssel, den 30. Juli 2024

1) ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

2) Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/540/oj).

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