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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2062 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2062 vom 31.07.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist Docosahexaensäure(DHA)- und Eicosapentaensäure(EPA)-reiches Öl aus Schizochytrium sp. als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde das Inverkehrbringen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln genehmigt.
(5) Am 30. Januar 2024 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Ltd. (im Folgenden der "Antragsteller") gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. Der Antragsteller beantragte, den DHA-Gehalt vom derzeit zulässigen Wert von größer gleich 22,5 % auf größer gleich 15,0 % zu senken.
(6) Die Beantragung der vorgeschlagenen Änderungen in den Spezifikationen begründete der Antragsteller mit einer Optimierung der Fermentationsnährstoffe und der Herstellungsbedingungen. Die daraus resultierende Senkung des DHA-Gehalts des Erzeugnisses sei beabsichtigt und erwartet worden und das Ergebnis von Verbesserungen und Optimierungen bei der Produktion, die hauptsächlich auf geringfügige Anpassungen in der Fermentationsphase zurückzuführen sind, während die anderen Verarbeitungsschritte unverändert bleiben. Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass die beantragte Änderung der Spezifikationen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels nicht beeinträchtige.
(7) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste betreffend die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die beantragte Änderung der Spezifikationen betrifft einen niedrigeren DHA-Gehalt als denjenigen, der zuvor von der Behörde 4 als sicher eingestuft wurde. Diese Überarbeitung der Spezifikationen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. betrifft die Änderung eines einzigen Parameters, nämlich des DHA-Gehalts, während die anderen Parameter der Spezifikationen unverändert bleiben.
(8) Die im Antrag enthaltenen Informationen und die "Scientific Opinion on the extension of use for DHa and EPA-rich algal oil from Schizochytrium sp. as a Novel Food ingredient" der Behörde bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels den Bedingungen des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechen und genehmigt werden sollten.
(9) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang
(Stand: 03.09.2024)
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