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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/2075 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2024/2075 vom 29.07.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP 1 angenommen.

(2) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 und Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in den Anhängen II und V des genannten Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft.

(3) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu zwei Personen und vier Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt sind, aus diesem Anhang gestrichen werden sollten. Die restriktiven Maßnahmen gegen alle anderen Personen und Einrichtungen in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP sollten beibehalten werden, soweit ihre Namen nicht in Anhang VI jenes Beschlusses aufgeführt sind, und 56 Einträge in Anhang II sollten aktualisiert werden. Darüber hinaus sollten alle Einträge in Anhang V des genannten Beschlusses gestrichen werden.

(4) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und V des Beschlusses 2010/413/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2024.

1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.07.2010 S. 39).

.

Anhang

I. Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:

=> als PDF-Datei öffnen

II. Alle Einträge in Anhang V des Beschlusses 2010/413/GASP werden gestrichen.


ENDE

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