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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2076 der Kommission vom 24. Juli 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Präzisierung der Anforderungen an zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten, die Aktualisierung der Anforderungen an die Lizenzierung von Flugbesatzungen und die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen sowie auf Verbesserungen für die allgemeine Luftfahrt

(ABl. L 2024/2076 vom 25.07.2024, ber. L 2024/90711)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 sind Anforderungen an Piloten festgelegt, die im Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 3 enthält technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb.

(3) Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthalten war, an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) In Bezug auf einmotorige Flugzeuge sollte die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert werden, um den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und künftige Konstruktionen wie Elektro- und Hybridmotoren, die sowohl aus thermischen als auch aus elektrischen Motorkomponenten bestehen, zu berücksichtigen.

(5) Auch sollten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, die zu Problemen geführt haben und auf die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit von ihren Beratungsgremien aufmerksam gemacht wurde oder die bei der Überwachung und Durchführung von Unterstützungstätigkeiten festgestellt wurden oder sich als problematisch speziell für die allgemeine Luftfahrt oder die flugmedizinische Zertifizierung erwiesen haben, präzisiert und aktualisiert werden.

(6) Bei der Vereinfachung der Anforderungen für die Verlängerung der mit einer Bergflugberechtigung verbundenen Rechte sollten geeignete Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang von den derzeit zu den künftig geltenden Anforderungen zu gewährleisten.

(7) Die Bestimmungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 und (EU) Nr. 965/2012 für zur Ablösung im Reiseflug qualifizierte Kopiloten sollten überarbeitet werden, um eine angemessene Ausbildung dieser Piloten zu gewährleisten und geeignete Betriebsverfahren für die Übertragung von Befugnissen zwischen Mitgliedern der Flugbesatzung festzulegen.

(8) Die sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als auch in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthaltenen Bestimmungen für Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und im medizinischen Hubschraubernoteinsatz (HEMS) mit einem Piloten eingesetzt werden, sollten überarbeitet werden, um eine bessere Abdeckung des HEMS-Flugbetriebs zu ermöglichen und somit die Notwendigkeit einer größeren Verfügbarkeit medizinischer Dienste und die Risiken des Flugbetriebs mit über 60jährigen Piloten in Einklang zu bringen.

(9) Da sich die medizinische Forschung nach strengen Protokollen richtet, sollten die Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011

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(Stand: 07.11.2024)

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