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Beschluss (EU) 2024/2099 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes
(ABl. L 2024/2099 vom 02.08.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/1347 wurde am 14. Mai 2024 erlassen und trat am 11. Juni 2024 in Kraft. Ihre Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2026.
(2) Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 hat Irland mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht.
(3) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1347 sollte daher bestätigt werden.
(4) Da sich Irland nicht an der Richtlinie 2003/109/EG des Rates 2 beteiligt, sollte es nicht an die Bestimmung der Verordnung (EU) 2024/1347, mit der die genannte Richtlinie geändert wird, gebunden sein.
(5) Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1347 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1347 wird bestätigt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 31. Juli 2024
2) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/109/oj).
ENDE |
(Stand: 21.08.2024)
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