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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2101 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2101 vom 31.07.2024)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Am 19. März 2021 stellte das Unternehmen CABIO Biotech (Wuhan) Co., Ltd. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Zulassung des neuartigen Lebensmittels zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Beim Stamm von Schizochytrium sp., den der Antragsteller verwendet und der Gegenstand dieses Antrags ist, handelt es sich um den Stamm CABIO-A-2.

(4) Am 12. Juli 2021 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2) als neuartiges Lebensmittel.

(5) Am 26. Oktober 2023 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of oil from Schizochytrium sp. (strain CABIO-A-2) for use in infant and follow-on formula as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 4 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(6) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel - Öl aus dem CABIO-A-2-Stamm der Mikroalgen Schizochytrium sp. - unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Die Behörde stellte fest, dass die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die das neuartige Lebensmittel in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen enthalten, in dem in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 vorgesehenen Bereich liegt, da die vorgeschlagenen Verwendungsmengen der genannten Verordnung und der sie ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission 5 entsprechen. Somit bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für sein Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt. Der Eintrag für Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2) als neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.

(7) Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2) sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2) darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Öl aus Schizochytrium

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(Stand: 27.08.2024)

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