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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2138 der Kommission vom 18. Juli 2024 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf den kommerziellen Schienenpersonenverkehr in Schweden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4998)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2138 vom 07.08.2024)


Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

1.1. Der Antrag

( 1) Am 13. Dezember 2019 übermittelte die SJ AB (im Folgenden "Antragstellerin" oder "SJ") der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "ursprünglicher Antrag"). Der Antrag steht im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2.

( 2) Am 2. Juli 2020 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1193 3 gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU. In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses wurde festgestellt, dass die Richtlinie 2014/25/EU nicht für Aufträge gilt, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten nach Maßgabe eines Vertrags über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Schwedens zu ermöglichen. In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses wurde festgestellt, dass die Richtlinie 2014/25/EU weiterhin für Aufträge gilt, die von Auftraggebern vergeben werden, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung kommerzieller Schienenpersonenverkehrsdienste im Hoheitsgebiet Schwedens zu ermöglichen.

( 3) Die Antragstellerin beantragte beim Gericht die Nichtigerklärung von Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1193. Am 1. Februar 2023 erklärte das Gericht in der Rechtssache T-659/20 Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1193 wegen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für nichtig. Am 22. Dezember 2023 reichte SJ einen geänderten und aktualisierten Antrag ein, den die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU 4 bearbeitet.

( 4) Der geänderte und aktualisierte Antrag betrifft die Vergabe von Aufträgen durch einen Betreiber kommerzieller Schienenpersonenverkehrsdienste in Schweden. Die Vergabe von Aufträgen durch regionale öffentliche Verkehrsbehörden, nationale öffentliche Verkehrsbehörden oder andere Behörden soll jedoch nicht Gegenstand des Antrags sein 5.

( 5) Nach Kapitel 3 Abschnitt 24 des schwedischen Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Versorgungssektor 6 können Auftraggeber Anträge gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU stellen. Die Antragstellerin ist Auftraggeberin im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU und übt eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn im Sinne des Artikels 11 der genannten Richtlinie aus.

( 6) Dem Antrag ist keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde beigefügt, die für die betreffenden Tätigkeiten zuständig ist.

( 7) Gemäß Anhang IV Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU muss die Kommission innerhalb von 105 Arbeitstagen (d. h. innerhalb einer Frist von 90 Arbeitstagen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 34

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(Stand: 20.08.2024)

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