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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 der Kommission vom 2. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2174 vom 03.09.2024)



Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2025 VO (EU) 2015/2068

Archiv: 2015

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Anforderungen an die Kennzeichnung von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

(2) Die Verordnung (EU) 2024/573 ersetzte die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und änderte einige Vorschriften für die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Da in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 3 der Kommission die Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegt wurde, sollte auch diese ersetzt werden.

(3) Der Klarheit halber empfiehlt es sich, den Wortlaut der Angaben auf den Kennzeichnungen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2024/573 sowie Anforderungen an deren Gestaltung und Anbringung festzulegen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit dieser Kennzeichnungen gewährleisten, wobei dem Platzmangel auf bestimmten Arten von Erzeugnissen Rechnung zu tragen ist.

(4) Um sicherzustellen, dass für Erzeugnisse, die fluorierte Treibhausgase enthalten und auch unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, und insbesondere zur Kennzeichnung von Behältnissen wie Flaschen, Trommeln sowie Straßen-Tankwagen und Eisenbahn-Kesselwagen eine einzige Kennzeichnung verwendet wird, sollten die in der Verordnung (EU) 2024/573 vorgesehenen Kennzeichnungsinformationen in dem Abschnitt für ergänzende Informationen der Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten sein.

(5) Für kleine Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f bis h der Verordnung (EU) 2024/573 fallen, müssen praktikable Wege zur Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Nutzer vorgesehen werden, unter anderem durch die Verwendung digital lesbarer Links zu den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Abgaben. Um den spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen für medizinische Zwecke im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnungen (EG) Nr. 726/2004 6, (EU) 2019/6 7 und (EU) 2017/745 8 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in diesen Rechtsakten festgelegt sind, Rechnung zu tragen, sollten in Bezug auf diese Erzeugnisse und Einrichtungen zusätzliche Methoden zur Darstellung der erforderlichen Angaben für die Nutzer vorgesehen werden.

(6) Die Anwendung dieser Verordnung sollte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, damit sie mit dem Geltungsbeginn des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2024/573 übereinstimmt.

(7) Bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Regulierungsverfahren für die Änderung bestehender Kennzeichnungsvorschriften oder das Verfahren zur Neukennzeichnung von Einrichtungen oder Erzeugnissen, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, berücksichtigt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34

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(Stand: 03.09.2024)

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